Wegleitung für die Gesuche um Förderung der Regional- und Lokalpresse

Diese Wegleitung soll den Verlegern und Herausgebern von Regional- und Lokalpresse-Erzeugnissen helfen, die Gesuchformulare auszufüllen.

Ablauf und Überprüfung

Ob ein Titel förderungsberechtigt ist oder nicht, entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben des/der Gesuchstellers/in im Gesuch um Presseförderung. Der Entscheid des BAKOM wird dem/der Gesuchsteller/in schriftlich mitgeteilt. Das BAKOM meldet die zur Presseförderung berechtigten Gesuchsteller/innen der Post. Die Post bringt dann die Ermässigung in der Rechnung in Abzug.

Wer von einer Ermässigung profitiert, wird vom BAKOM jährlich zur Einreichung einer Bestätigung (Selbstdeklaration) aufgefordert. Mit der Selbstdeklaration bestätigt der/die Gesuchsteller/in dem BAKOM, dass die im Gesuch um Presseförderung gemachten Angaben noch aktuell sind. Das BAKOM prüft anhand von Stichproben, ob die Voraussetzungen für die Ermässigung tatsächlich noch erfüllt sind. Unrechtmässig bezogene Ermässigungen müssen zurückerstattet werden.

Anspruchsberechtigte, welche die nachfolgenden Voraussetzungen für ihre Zeitung oder Zeitschrift nicht mehr erfüllen, sind verpflichtet dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitzuteilen. Die Anspruchsberechtigung endet dabei am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.

Die Ermässigung wird jährlich gestützt auf die Resultate der Selbstdeklaration errechnet. Der Bundesrat genehmigt die Ermässigung. Das BAKOM publizierte diese jeweils in einer Medienmitteilung.

Anspruchsvoraussetzungen für die Regional- und Lokalpresse

Als Regional- und Lokalpresse gelten diejenigen Zeitungen, die sämtliche Kriterien (1 - 12) erfüllen. Die nachfolgende Nummerierung entspricht derjenigen im Gesuchsformular.

  1. Abonniert: Anspruch auf Ermässigung haben grundsätzlich nur abonnierte Exemplare. Das setzt voraus, dass zwischen dem/der Gesuchsteller/in und dem/der Kunden/in ein Abonnementsverhältnis besteht. Als Abonnemente gelten in Anlehnung an die WEMF-Typologisierung: Abos und ein Gratisanteil von 5%.
    Nachweis:
    Aktuelle Beglaubigung der Gesamtauflage (notariell oder WEMF)
  2. Tageszustellung: Ermässigungen erhalten nur diejenigen Exemplare einer Zeitung die der Post zur Tageszustellung übergeben werden. Von der Presseförderung ausgeschlossen sind Zeitungen, die im Rahmen der Frühzustellung befördert werden.
  3. Verbreitung: Die Zeitung muss vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden. Dies ist der Fall, wenn mindestens 75% der Gesamtauflage in der Schweiz verbreitet werden.
    Angabe der geschätzten Verbreitung in der Schweiz
  4. Erscheinungshäufigkeit: Die Zeitung muss mindestens einmal wöchentlich erscheinen. Wird eine Zeitung mindestens 39 Mal pro Jahr herausgegeben, ist von einer wöchentlichen Erscheinung auszugehen. Dadurch wird dem Umstand von Doppelnummern in den Sommermonaten oder in der Weihnachtszeit Rechnung getragen.
    Angabe der Erscheinungshäufigkeit pro Jahr
  5. Nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienend: Bei der Beurteilung wird auf den Gesamteindruck der Zeitung abgestellt.
  6. Redaktioneller Anteil: Die Zeitung muss einen redaktionellen Anteil von mindestens 50% aufweisen. Nicht zum redaktionellen Anteil gehören insbesondere Werbeinserate oder Publireportagen.
    Angabe des geschätzten redaktionellen Anteils
    Nachweis:
    aktuelles Belegexemplar mit Kennzeichnung des redaktionellen Anteils
  7. Keine Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse: Zur Mitgliedschafts- und Stiftungspresse zählt, wer die Kriterien gemäss Ziff. 2.2 erfüllt. Die Spezialpresse richtet sich primär an Privatpersonen mit spezifischen Interessen, während die Fachpresse insbesondere für (Berufs-)Fachleute bestimmt.
  8. Nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum / Herausgabe durch Private: Die Zeitung wird weder von einer staatlichen Behörde herausgegeben, noch steht sie mehrheitlich in öffentlichem Eigentum oder wird mehrheitlich durch staatliche Gelder finanziert.
  9. Kostenpflicht: Anspruch auf Ermässigung haben nur Exemplare, die kostenpflichtig sind. Abonnierte Exemplare, welche gratis zugestellt werden, sind nicht förderberechtigt.
  10. Beglaubigte Gesamtauflage: Die Zeitung muss eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1‘000 abonnierten Exemplaren aufweisen. Die Auflagenobergrenze liegt bei 40‘000 Exemplaren (total verbreitete Auflage) pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss.
    Nachweis:
    Aktuelle Beglaubigung der Auflage (notariell oder WEMF)
  11. Eigenständigkeit des/der Gesuchstellers/in (Kopfblattverbund): Die Zeitung darf zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100'000 Exemplaren pro Ausgabe gehören. Die Gesamtauflage ergibt sich durch die Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe. Dies muss von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein. Nicht als Kopfblatt gilt eine Zeitung, die unter eigenem Titel erscheint und sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum des/der Verlegers/in bzw. Herausgebers/in der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt derjenige Titel, welcher die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
    Nachweis:
    Separate Aufstellung über: Auflage, Titel der Hauptzeitung, sämtliche Zeitungen im Kopfblattverbund, Beteiligungsverhältnisse (Aktien- und Stimmenanteil der Hauptzeitung), übernommene Inhalte
  12. Gewicht: Die Zeitung darf mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen.

Letzte Änderung 01.01.2015

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