Analoges Kabelfernsehen: freie Programmwahl durch Netzbetreiber

Bern, 13.05.2013 - Die Pflicht zur Verbreitung bestimmter Fernsehprogramme (Must-Carry-Programme) im analogen Angebot der Kabelnetze wird schrittweise aufgehoben. Da die überwiegende Mehrheit der Schweizer Bevölkerung digitale Angebote nutzt, gilt die Verbreitungspflicht ab 2015 nur noch im digitalen Bereich. Die angepasste Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

Die Kabelnetzbetreiber können mittelfristig vollumfänglich selber entscheiden, welche Programme sie über ihre analogen Netze verbreiten. Die bisherige analoge Verbreitungspflicht (Must Carry-Pflicht) wird in zwei Schritten aufgehoben: Per 1. Juni 2013 entfällt die Aufschaltverpflichtung für die ausländischen Programme (ARD, ORF 1, France 2, Rai Uno, ARTE, 3 Sat, TV5, Euronews). Ab 1. Januar 2015 kann auch auf die analoge Verbreitung der inländischen Must-Carry-TV-Programme verzichtet werden (SRG-Programme, regionale, konzessionierte Programme).

Falls ein Kabelnetzbetreiber seiner Kundschaft einen kostenlosen Digital/Analog-Wandler (Konverter) für den Empfang eines gleichwertigen digitalen Grundangebots anbietet, ist er schon vor diesem Zeitpunkt von allen analogen Must-Carry-Pflichten entbunden und ist frei in der Zusammensetzung seines analogen Fernsehangebots. Mit einem Konverter kann ein digitales Grundangebot auch auf älteren Röhren-TV-Geräten geschaut werden. Einzig das Jugendprogramm Joiz muss wegen eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts bis 21. März 2015 weiterhin analog verbreitet werden.

Die Bestimmungen zum digitalen Angebot der Kabelnetzbetreiber bleiben unverändert. Das bedeutet, dass die erwähnten Must-Carry-Programme dort weiterhin verbreitet werden müssen.

Analoge Verbreitungspflicht verursachte Kapazitätsprobleme

Kabelnetzbetreiber, die Radio- und Fernsehprogramme analog und digital anbieten, waren bisher verpflichtet, gewisse in- und ausländische Programme in beiden Technologien zu verbreiten. Mit dem Ausbau digitaler Angebote stossen sie zunehmend an Kapazitätsgrenzen. Denn für die Verbreitung eines analogen TV-Programms wird gleichviel Bandbreite benötigt wie für die Verbreitung von zehn digitalen TV-Programmen in Standard- bzw. vier Programmen in HD-Auflösung.

Am 1. August 2012 hat der Bundesrat deshalb dem UVEK die Kompetenz übertragen, die Pflicht zur analogen Verbreitung von Must-Carry-TV-Programmen aufzuheben, sobald diese von einer überwiegenden Mehrheit digital empfangen werden. Da heute in rund 85 Prozent aller Haushalte die TV-Programme digital empfangen werden, hat das UVEK die entsprechende Anpassung der Verordnung über Radio und Fernsehen vorgenommen.


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