Anmeldung / Einstellung


Ich benütze mein Fernsehgerät nur für DVD's, Videos, Spielkonsole etc. Muss ich die Empfangsgebühren trotzdem bezahlen?

Die Gebührenpflicht für den Radio-/Fernsehempfang besteht unabhängig davon, ob und wie der Empfänger die Geräte benutzt. Ist in einem Haushalt ein Radio- oder Fernsehgerät vorhanden, mit dem ein Empfang technisch möglich ist, unterliegt diese Person grundsätzlich der Gebührenpflicht.


Ich habe meinen Kabelanschluss plombieren lassen / Ich habe die Antenne entfernen lassen / Ich habe eine Parabolantenne: Muss ich Empfangsgebühren bezahlen?

Für die Gebührenpflicht spielt es keine Rolle, ob die Programme über Antenne, Satellit, Internet oder Kabel empfangen werden. Es genügt bereits die Möglichkeit, Programme zu empfangen. Wird ein Gerät mit Empfangsteil derart abgeändert, dass ein Empfang technisch unmöglich ist, besteht keine Melde- und Gebührenpflicht. Ist durch wenige Handgriffe (wie z.B. Einstecken der Antenne etc.) ein Empfang möglich, so besteht die Melde- und Gebührenpflicht.


Ich bezahle doch Kabelnetzgebühren bereits an den Vermieter. Muss ich Empfangsgebühren bezahlen?

Ja. Die Kabelnetzgebühren haben nichts mit den Empfangsgebühren zu tun. Es sind Gebühren, die man dem Kabelnetzbetreiber für die Möglichkeit des Empfanges von Programmen via Kabelnetz (statt z.B. via Satellit) bezahlen muss. Viele Vermieter belasten die Kosten für den Anschluss an das Kabelnetz den Mietern.


Muss ich Adressänderungen mitteilen, wenn ich bei der Billag AG angemeldet bin?

Ja. Adressänderungen müssen der Billag AG mitgeteilt werden.


Ich habe bemerkt, dass ich die Gebühren während Jahren doppelt bezahlt habe, weil ich doppelt angemeldet war. Was muss ich vorkehren?

Der Billag AG muss dies sofort schriftlich mitgeteilt werden. Es können maximal die innerhalb der letzten 5 Jahre zuviel bezahlten Gebühren zurückerstattet werden.


Ich bezahle bereits Radioempfangsgebühren. Nun will ich ein Fernsehgerät kaufen. Muss ich dies der Billag AG speziell mitteilen?

Ja. Eine Anmeldung muss für beide Geräte erfolgen.


Was muss ich tun, um mich anzumelden?

Die Anmeldung ist telefonisch, schriftlich oder via Internet möglich. Vorzugsweise erfolgt die Anmeldung schriftlich.


Ein Aussendienstmitarbeiter der Billag AG ist bei mir vorbeigekommen. Ich habe das Anmeldeformular unterzeichnet, aber im Nachhinein festgestellt, dass der Zeitpunkt des Beginns der Anmeldung oder eine andere Angabe falsch ist. Wie muss ich vorgehen?

Mit Ihrer Unterschrift haben Sie bestätigt, dass Sie zu jenem Zeitpunkt über empfangsbereite Geräte verfügt haben und unterliegen deshalb der Gebührenpflicht. Bei Kenntnis einer falschen Angabe, ist die Billag AG umgehend schriftlich zu kontaktieren. Sie überprüft die Angelegenheit und wird gegebenenfalls auf Ihre Anmeldung zurückkommen.


Ich habe kein Fernseh- bzw. kein Radiogerät mehr. Was muss ich tun?

Sie müssen die Billag AG schriftlich (per Post, E-Mail oder Internet) über die Einstellung des Betriebs Ihrer Empfangsgeräte informieren, ansonsten die Gebührenpflicht weiter besteht.


Ich habe meinen Wohnort gewechselt und bekomme keine Rechnungen für Empfangsgebühren mehr. Wie soll ich vorgehen?

Es muss sofort die Billag AG kontaktiert werden. Die Änderung der Wohnadresse muss dieser mitgeteilt werden.


Muss ich für mein Autoradio Empfangsgebühren bezahlen?

Ja. Auch ein funktionsfähiges Autoradio löst die Melde- und Gebührenpflicht für Radioempfang aus.


Ich stelle meine Ferienwohnung zwei oder drei Mal im Jahr gegen Entgelt meinen Familienangehörigen zur Verfügung. Muss ich deshalb die kommerziellen Empfangsgebühren bezahlen?

Ja. Eine solche Vermietung an Familienangehörigen stellt eine kommerzielle Nutzung dar.


Muss ich als Vermieter von Ferienwohnungen Gebühren bezahlen?

Ja. In diesem Fall müssen Sie die Gebühren für den kommerziellen Empfang entrichten.


Wann müssen Unternehmen Gebühren für den kommerziellen Empfang bezahlen?

Als kommerziell gilt der Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für die Kundschaft und andere Aussenstehende.

Eine Anmeldung bei der Billag AG für den kommerziellen Empfang von Radioprogrammen via Internet ist gemäss der am 1. September 2008 in Kraft tretenden Regelung erforderlich, wenn das Unternehmen über einen Empfang via ISDN- oder Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz) und über eine entsprechende Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) verfügt.

Eine Anmeldung bei der Billag AG für den kommerziellen Empfang von Fernsehprogrammen via Internet ist gemäss der am 1. September 2008 in Kraft tretenden Regelung erforderlich, wenn das Unternehmen über einen Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz) und über eine entsprechende Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) verfügt und das Unternehmen ein kostenpflichtiges Abonnement für den Empfang von Fernsehprogrammen abgeschlossen oder sich bei einer Anbieterin registriert hat, die kostenlos Zugang zu Fernsehprogrammen gewährt.


Wann müssen Unternehmen Gebühren für den gewerblichen Empfang bezahlen?

Als gewerblich gilt der Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen in Betrieben zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für das Betriebspersonal.

Eine Anmeldung bei der Billag AG für den gewerblichen Empfang von Radioprogrammen via Internet ist gemäss der am 1. September 2008 in Kraft tretenden Regelung erforderlich, wenn das Unternehmen über einen Empfang via ISDN- oder Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz) und über eine entsprechende Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) verfügt.

Eine Anmeldung bei der Billag AG für den gewerblichen Empfang von Fernsehprogrammen via Internet ist gemäss der am 1. September 2008 in Kraft tretenden Regelung erforderlich, wenn das Unternehmen über einen Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz) und über eine entsprechende Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) verfügt und das Unternehmen ein kostenpflichtiges Abonnement für den Empfang von Fernsehprogrammen abgeschlossen oder sich bei einer Anbieterin registriert hat, die kostenlos Zugang zu Fernsehprogrammen gewährt.

Um nicht der gewerblichen Gebührenpflicht unterstellt zu sein, reicht eine interne schriftliche Weisung, die den Angestellten den Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen über Internet am Arbeitsplatz verbietet.


Ich besitze zwei Coiffeurgeschäfte. Eines in Bern, eines in Zürich. Muss ich für beide Geschäfte bezahlen?

Ja, jede Geschäftsstelle ist separat melde- und gebührenpflichtig.


Das Geschäft besitzt sechs Geschäftsautos, die mit Radiogeräten ausgestattet sind. Muss ich sechs Mal die Gebühren bezahlen?

Nein. Eine einmalige Anmeldung für den gewerblichen evtl. kommerziellen Radioempfang genügt (je nach Nutzung).


Auf einem Areal befinden sich zwei Schulgebäude. Muss für jedes Gebäude separat die Gebühr bezahlt werden?

Ist nur eine Schulleitung für die beiden Schulgebäude verantwortlich, so ist die Gebühr nur ein Mal, ansonsten zwei Mal zu begleichen.


Wenn ich der Billag AG schriftlich mitteile, dass ich kein Radio-/Fernsehgerät mehr habe, bis zu welchem Zeitpunkt bin ich gebührenpflichtig?

Die Gebührenpflicht endet am letzten Tag des Monats, in dem die Gebührenerhebungsstelle schriftlich über die Einstellung des Betriebs informiert wird.

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Letzte Änderung 01.11.2010

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