Regionale TV-Programme dürfen in der ganzen Schweiz verbreitet werden

Der Bundesrat hat am 23. Januar 2013 die bisherige Verbreitungsbeschränkung für regionale Fernsehprogramme aufgehoben. Somit dürfen diese Programme künftig auch ausserhalb der ihnen zugeteilten Versorgungsgebiete digital über Leitungen verbreitet werden. Die Anpassung von Artikel 37 der Radio- und Fernsehverordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

Bisher durften gebührenunterstützte Regionalfernsehprogramme nur in ihrem Versorgungsgebiet verbreitet werden. Vor allem grössere Kabelnetzbetreiber erfüllten diese Vorgabe, indem sie ihr Programmangebot verschlüsselten. Heute finden digital verbreitete Fernsehprogramme ihren Weg aber immer einfacher zu den Zuschauerinnen und Zuschauern, namentlich auch dank der steigenden Zahl an Internet-TV-Angeboten. Zudem sind die meisten Kabelnetzbetreiber dazu übergegangen, ihre digitalen Programme unverschlüsselt anzubieten. Ohne Verschlüsselung der Programme sowie auch bei der Internetübertragung ist jedoch die Einhaltung der gesetzlichen Verbreitungseinschränkung nur mit hohem technischen und finanziellen Aufwand möglich.

Um zu verhindern, dass die Netzbetreiber auf die Verbreitung von regionalen TV-Programmen verzichten, hat der Bundesrat für die digitale Verbreitung über Leitungen eine Ausnahme beschlossen. Neu dürfen konzessionierte regionale Fernsehstationen ihre Programme auch ausserhalb ihrer Versorgungsgebiete digital – über Kabelnetze wie auch über das Internet – verbreiten lassen. Dadurch soll dem Publikum ein unkomplizierter Zugang zu diesen Programmen ermöglicht werden, welche einen wertvollen Beitrag zur Meinungsbildung leisten. Die regionalen Fernsehstationen sind aber weiterhin verpflichtet, sich inhaltlich auf ihr konzessioniertes Versorgungsgebiet auszurichten.

Die entsprechende Änderung der Radio- und Fernsehverordnung tritt per 1. März 2013 in Kraft.

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Letzte Änderung 23.01.2013

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