Aufsichtstätigkeit im Fernmeldebereich (2011)

Um die Einhaltung des Fernmelderechts zu gewährleisten, führte das BAKOM auch im vergangenen Jahr verschiedene Vorabklärungen bei Fernmeldedienstanbietern durch und eröffnete Aufsichtsverfahren. Diese Aktivitäten betrafen insbesondere die Erreichbarkeit der Notrufdienste bei der VoIP-Telefonie, Rechnungshinweise auf die Telekomschlichtungsstelle Ombudscom, unerwünschte Aufschaltungen von Telefonanschlüssen bei anderen Anbietern (Slamming), die Verwaltung von Adressierungselementen – insbesondere von Mehrwertdienstnummern – sowie die Fernmeldestatistik 2010.

Paul Andermatt, Abteilung Telecomdienste

Im Rahmen systematischer Aufsichtskampagnen legte das BAKOM im vergangenen Jahr besonderes Augenmerk auf zwei Themenbereiche. So überprüfte das Amt zunächst, ob die Anbieter von Sprachtelefonie über das Internet Protokoll (VoIP) ihren Kundinnen und Kunden den Zugang zu den Notrufdiensten (Polizei, Feuerwehr, Sanität, etc.) gewährleisten. Von den kontrollierten 113 Anbietern hielten 48 die Verpflichtungen ein. 27 Anbieter erfüllten die Anforderungen nur teilweise, die übrigen überhaupt nicht. Gegen die Anbieter, welche die Mängel nicht korrigierten, hat das BAKOM Aufsichtsverfahren eröffnet. Eines dieser Verfahren führte im Sommer zu einer Verwaltungssanktion von 10'000 Franken sowie zur Ankündigung strengerer Massnahmen, wenn der Notrufzugang weiterhin nicht gewährleistet würde. Die übrigen Verfahren sind noch hängig.

Im Weiteren kontrollierte das BAKOM stichprobenweise, ob die Anbieter auf ihren Rechnungen auf die Schlichtungsstelle im Telekombereich (Ombudscom) hinwiesen. 40 Prozent der Anbieter taten dies vorschriftsgemäss; bei den übrigen war der Hinweis mangelhaft oder fehlte ganz. Das BAKOM machte in der Folge alle Anbieter auf die entsprechende Hinweispflicht aufmerksam und stellte Mustertexte zur Verfügung. Gegen einen Anbieter, der trotz mehrmaliger Aufforderung in keiner Weise auf die Schreiben des BAKOM reagiert hatte, wurde eine Verwaltungssanktion von 500 Franken ausgesprochen. Gegen diejenigen Anbieter, welche die verlangten Korrekturen unterliessen, wird das BAKOM Aufsichtsverfahren eröffnen müssen.

Unerwünschte Fernmeldedienstanbieter (Slamming)

Verschiedene Aufsichtshandlungen mussten in die Wege geleitet werden, weil Kundinnen und Kunden unerwünscht bei einem neuen Fernmeldedienstanbieter aufgeschaltet wurden (Slamming). Dazu gehörte eine Vorabklärung, weil der neue Anbieter die erforderlichen Aufzeichnungen der Verkaufsgespräche nicht herausgegeben hatte. Diese Abklärung konnte eingestellt werden, nachdem der betroffene Anbieter seine Verpflichtung erfüllt hatte. Gegen einen anderen Anbieter musste ein Aufsichtsverfahren eröffnet werden, weil dieser den Anschluss ehemaliger Kundinnen und Kunden nach deren Kündigung auf seinen eigenen Telefondienst zurückgeschaltet hatte. Das Verfahren konnte schliesslich eingestellt werden, nachdem der Anbieter die notwendigen Korrekturmassnahmen ergriffen hatte. Zwei weitere Anbieter haben Gesuche gestellt, um einen weiteren Identifikationscode zur freien Wahl des Dienstanbieters (Carrier Selection Codes, CSC) zu erhalten. Im Spätsommer musste das BAKOM jedoch in Aussicht stellen, dass es die Gesuche wegen Slamming-Verdachts voraussichtlich ablehnen müsse. Die entsprechenden Verfahren sind noch hängig. Gegen dieselben Anbieter mussten nach Vorabklärungen auch Aufsichtsverfahren eröffnet werden, weil sie die Gesprächsaufzeichnungen im Zusammenhang mit Slamming-Streitigkeiten nicht herausgegeben hatten. Da die notwendigen Korrekturmassnahmen ergriffen wurden, konnte das BAKOM das Verfahren gegen den ersten Anbieter Ende Juli einstellen. Das andere ist aufgrund weiterer Aufsichtsanzeigen und Kundenbeschwerden noch hängig.

Verwaltung von Adressierungselementen

In einem 2010 eröffneten Aufsichtsverfahren im Bereich der Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen (Internetadressen) geht es darum, dass die Grundprinzipien staatlichen Handelns eingehalten werden (Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz). Die mit der erwähnten Verwaltungs- und Zuteilungsaufgabe betraute Stiftung SWITCH wurde vom BAKOM verpflichtet, ihre Leistungen sämtlichen Anbietern von Hosting-Diensten zu den gleichen Bedingungen anzubieten wie der eigenen Hosting-Tochtergesellschaft switchplus. Dies gilt auch für werbewirksame Leistungen, die allen Handelspartnern wettbewerbsneutral zukommen müssen. Die gegen den Entscheid des BAKOM eingereichte Beschwerde von SWITCH wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, inzwischen aber ans Bundesgericht weitergezogen.

Was den Bereich der Mehrwertdienstenummern (090x-er Nummern) betrifft, so musste das BAKOM in fast 360 Fällen aktiv werden (214 im Vorjahr). 120 dieser Fälle konnten im Rahmen von Vorabklärungen gelöst werden. In 240 Fällen hingegen musste das BAKOM entsprechende Verwaltungsverfahren eröffnen. Die Hauptgründe dafür waren, dass die Bestimmungen zur Preisbekanntgabe nicht beachtet (55 Prozent), die Verwaltungsgebühren nicht bezahlt (25 Prozent) und ungültige Adressangaben gemacht wurden (14 Prozent). 120 Verfahren führten zum Widerruf der Mehrwertdienstenummern. In 23 Fällen teilte das BAKOM schliesslich keine Nummer zu.

Fernmeldestatistik

Die Fernmeldedienstanbieter sind verpflichtet, dem BAKOM die Informationen für die jährliche Fernmeldestatistik zur Verfügung zu stellen. Weil diese Pflicht nicht erfüllt wurde, musste das BAKOM in der Vergangenheit Bussen von bis zu 45'000 Franken aussprechen. Nachdem auch im Zusammenhang mit der Fernmeldestatistik 2010 neun Anbieter die verlangten Daten bis Ende 2011 nicht geliefert hatten, mussten auf Beginn des Folgejahres entsprechende Sanktionsverfahren ins Auge gefasst werden.

Aufsicht des BAKOM

Die fernmelderechtliche Aufsichtstätigkeit des BAKOM basiert einerseits auf eigenen Kampagnen und Abklärungen, andererseits auf Beschwerden von Fernmeldedienstanbietern und Konsumentinnen und Konsumenten. Vor allem Letztere betreffen häufig vertrags- und lauterkeitsrechtliche Fragen, in denen das BAKOM mangels Zuständigkeit nicht intervenieren kann. Sofern sich jedoch ein Verdacht auf Verletzung des Fernmelderechts ergibt – wofür das BAKOM zuständig ist – führt das Amt in der Regel eine Vorabklärung durch. Bestätigt sich der entsprechende Verdacht nicht oder ergreifen die Betroffenen bereitwillig Korrekturmassnahmen, so kann auf ein formelles Aufsichtsverfahren verzichtet werden. Andernfalls wird ein solches eröffnet.

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Letzte Änderung 14.06.2012

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