Für wichtige (Sport-) Ereignisse soll das schweizerische TV-Publikum nicht Zusatzgebühren zahlen müssen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat deshalb eine Liste mit jenen Ereignissen verabschiedet, die in unserem Land frei empfangbar bleiben und nicht nur im Pay-TV angeboten werden sollen. Die Liste entspricht in etwa den Listen anderer Länder.
Die einzelnen auf der Liste aufgeführten Ereignisse – es handelt sich praktisch ausnahmslos um Sportanlässe – dürfen in der Schweiz nicht nur im Pay-TV angeboten werden, sondern müssen einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit frei zugänglich sein.
Europäische Initiative
Die Listenregelung geht auf eine europäische Initiative zurück. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass der Wettbewerbsdruck im Fernsehen kommerzielle TV-Veranstalter je länger desto mehr veranlasst, die Übertragungsrechte für massenattraktive Ereignisse exklusiv zu erwerben – dies gilt insbesondere für Pay-TV-Veranstalter. Für das Publikum besteht dadurch die Gefahr, dass die wichtigsten Sport- und Kulturveranstaltungen nicht mehr über ein frei zugängliches Fernsehprogramm empfangen werden können.
Aus diesen Überlegungen haben der Europarat und die EU entsprechende Schutzbestimmungen beschlossen und ihre Vertragsstaaten aufgerufen, jene Ereignisse zu melden, denen sie eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zumessen. Das Ziel ist es, auf europäischer Ebene eine konsolidierte Liste zu erstellen, welche von den Vertragsstaaten des Europarates und der EU respektiert wird, sodass Umgehungen verhindert werden können. Als Mitglied des Europarates ist auch die Schweiz in dieses Regelungswerk eingebunden.
Rechtliche Grundlage für die vom UVEK erstellte Liste ist Artikel 73 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG vom 24. März 2006 (SR 784.40) in Verbindung mit Artikel 71 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2007 (SR 784.401). Die Liste selbst wird im Anhang 2 zur Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 2007 (SR 784.401.11) geführt.
Letzte Änderung 31.10.2012