Gebührenbefreiung


Meine Mutter ist seit einem Jahr schwer pflegebedürftig und wohnt deshalb in einem Heim. Muss sie die Gebühren weiter bezahlen?

Die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen, deren Pflegebedarf mindestens den Stufen gemäss Art. 7a Abs. 3 Bst. e der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entspricht, sind von der Gebühren- und Meldepflicht ausgenommen. Eine Bescheinigung des Alters- und Pflegeheims betreffend die Pflegebedarfsstufe ist der Billag AG zuzustellen.


Ich arbeite seit drei Monaten für eine internationale Organisation. Muss ich die Gebühren bezahlen?

Ja. Das Personal von internationalen Organisationen ist von der Melde- und Gebührenpflicht nicht befreit.


Ich bin IV-Rentner und beziehe zusätzlich Ergänzungsleistungen. Wie muss ich vorgehen, wenn ich von den Empfangsgebühren befreit werden möchte?

Die gebührenpflichtige Person hat bei der Gebührenerhebungsstelle ein schriftliches Gesuch einzureichen. Wird das Gesuch gutgeheissen, wird die Person auf den letzten Tag des Monates, in dem das Gesuch eingereicht wurde, von der Gebührenpflicht befreit. Es empfiehlt sich deshalb, gleichzeitig mit dem Gesuch um Ergänzungsleistungen auch das Gesuch um Gebührenbefreiung bei der Billag AG einzureichen.


Kann ich als Sozialhilfeempfänger von der Gebührenpflicht befreit werden?

Nein, nur Personen, die eine jährliche Ergänzungsleistung nach Bundesrecht (ELG) beziehen, können von der Gebührenpflicht befreit werden.


Ich bin für 4 Monate in der Schweiz. Muss ich die Gebühren bezahlen?

Ja. Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich für mindestens 3 Monate in der Schweiz aufhalten, müssen die Gebühren bezahlen.


Müssen Häftlinge die Gebühren bezahlen?

Ja. Im einschlägigen Gesetz ist keine Ausnahme vorgesehen.

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Letzte Änderung 22.02.2011

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