Ziel der Grundversorgung ist, ein Basisangebot von grundlegenden Fernmeldediensten allen Bevölkerungskreisen in allen Landesteilen zur Verfügung zu stellen. Diese Dienste müssen erschwinglich, zuverlässig und von einer bestimmten Qualität sein.
Telekommunikation ist nicht nur für die Wirtschaft wichtig, sondern auch für die Konsumentinnen und Konsumenten sowie für die Gesellschaft. Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung in allen Landesgegenden (Art. 92 der Bundesverfassung). Dieser Grundsatz ist im Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) verankert, dessen Ziel vor allem ein wirksamer Wettbewerb im Bereich der Fernmeldedienste, aber auch eine sichere und erschwingliche Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen ist.
Nachfrageorientiertes Dienstangebot
Seit der Liberalisierung am 1. Januar 1998 muss sich der Fernmeldemarkt nachfrageorientiert an den Bedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer ausrichten. Als Folge davon könnten unter gewissen Umständen und möglicherweise in den Randregionen grundlegende Fernmeldedienste nicht verfügbar sein. Dank der Grundversorgungspflicht können solche Fälle vermieden werden. Die Grundversorgung stellt der Bevölkerung ein Basisangebot bereit, welches die wichtigsten Fernmeldedienste umfasst. Die Grundversorgungskonzessionärin kann auf die Bereitstellung eines Angebotes verzichten, wenn für die betreffende Kundin oder den betreffenden Kunden ein vergleichbares Angebot auf dem Markt verfügbar ist.
Technologieneutralität
Die Grundversorgungsbestimmungen im Fernmelderecht sind technologieneutral ausgestaltet, d.h. für die Erbringung der Dienste können Festnetz, Satelliten- oder Mobilfunktechnologie sowie ein Mix unterschiedlicher Technologien verwendet werden. Welche Technologie im Einzelfall eingesetzt wird, entscheidet die Grundversorgungskonzessionärin.
Anpassung der Grundversorgung
Gemäss Artikel 16 Absatz 3 des Fernmeldegesetzes (FMG) kann der Bundesrat den Inhalt der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik anpassen. Er hat von dieser Möglichkeit zum letzten Mal am 16. Dezember 2022 Gebrauch gemacht, als er den Umfang der Grundversorgungskonzession ab 2024 festgelegt hat.
Verfahren
Damit die Grundversorgung in der Schweiz gewährleistet ist, erteilt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) eine oder mehrere Konzessionen, die eine oder mehrere Fernmeldedienstanbieterinnen verpflichten, die Grundversorgungsdienste bereitzustellen. Diese Konzession wird grundsätzlich mittels öffentlicher Ausschreibung erteilt, wobei das Verfahren den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz genügen muss. Führt die Ausschreibung zu keinem Ergebnis, zum Beispiel weil sie nicht unter Wettbewerbsbedingungen abgelaufen ist oder weil keine geeignete Bewerbung eingegangen ist, so kann die ComCom eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Grundversorgung bezeichnen. Diese Möglichkeit hat die ComCom in Anspruch genommen, als sie Swisscom am 15. Mai 2023 für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2031 als Grundversorgungskonzessionärin bestimmt hat.
Konzessionärin
Die Firma Swisscom stellt seit der Öffnung des Fernmeldemarktes im Jahr 1998 die Grundversorgung sicher. Die erste Grundversorgungskonzession wurde ihr auf der Grundlage von gesetzlichen Übergangsbestimmungen für die ersten fünf Jahre (1998–2002) erteilt. Die zweite Konzession, für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007, wurde nach Durchführung der ersten Ausschreibung seit der Liberalisierung ebenfalls Swisscom gewährt. Am 21. Juni 2007 bestimmte die ComCom das Unternehmen Swisscom nach einer zweiten Ausschreibung erneut zur Grundversorgungskonzessionärin, dieses Mal für eine Dauer von zehn Jahren (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2017). 2016 wie auch 2022 führte die ComCom eine Interessenabklärung bei den zur Erbringung der Grundversorgung grundsätzlich geeigneten Anbieterinnen auf dem Schweizer Markt durch. Dabei zeigte es sich, dass einzig Swisscom an der Erbringung der Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten interessiert ist. Die ComCom hat deshalb beschlossen, bei beiden Konzessionsperioden auf eine Ausschreibung zu verzichten und Swisscom zur Erbringung der Grundversorgung heranzuziehen.
Finanzierung
Falls die Bereitstellung der Grundversorgung der Konzessionärin Kosten verursacht, die trotz effizienter Betriebsführung nicht gedeckt werden können, kann sie eine finanzielle Abgeltung fordern. Diese wird durch die Erhebung einer Gebühr bei allen Fernmeldedienstanbieterinnen mit einem gewissen Umsatz finanziert. Der Betrag der finanziellen Abgeltung wird auf die verschiedenen Anbieterinnen pro rata des Umsatzes aufgeteilt, den sie mit den Fernmeldediensten erzielen. Die Grundversorgungskonzessionärin hat bis heute keine finanzielle Abgeltung verlangt.
Letzte Änderung 01.01.2024