Zugangsvereinbarungen sind spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung beim BAKOM einzureichen (Art. 67 FDV). Dasselbe gilt für Änderungen und Kündigungen.
Das BAKOM gewährt auf Ersuchen Einsicht in die Zugangsvereinbarungen (Art. 68 FDV).
Zugangsvereinbarungen sind spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung beim BAKOM einzureichen (Art. 67 FDV). Dasselbe gilt für Änderungen und Kündigungen.
Das BAKOM gewährt auf Ersuchen Einsicht in die Zugangsvereinbarungen (Art. 68 FDV).
Letzte Änderung 20.05.2015