Neue Bestimmung bei unerwünschter Telefonwerbung

Neu müssen werbende Firmen den Stern in Telefonverzeichnissen beachten – ansonsten machen sie sich strafbar. Denn wer einen Stern neben seinen Daten im Telefonverzeichnis anzeigen lässt, signalisiert, dass er keine Werbetelefonate wünscht. Mit der neuen Regelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dürfen Unternehmen dieses Signal nicht mehr ignorieren. Sie gilt seit dem 1. April 2012.

Jens Kaessner, Abteilung Telecomdienste

"Unlauter handelt insbesondere, wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen", so der neue Artikel im revidierten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Schon bisher hatten die Telefonkundinnen und -kunden das Recht, in den Telefonverzeichnissen kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbung wünschen. Seit dem 1. April ist es ein ausdrücklicher und strafbarer Verstoss gegen das UWG, wenn die Werbeanrufer diesen Vermerk nicht beachten. Es gibt jedoch auch – trotz Sterneintrag – erlaubte Werbung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand über eine Wettbewerbsteilnahme sein Einverständnis dazu gegeben hat,

Das BAKOM hat auf die Gesetzesänderung hin seine Informationsbroschüre "Wenn die Werbung am Draht ist" aktualisiert. Dort finden Interessierte Empfehlungen, Fragen und Antworten zum Thema.

Die Anwendung des UWG ist Sache der Kantone. Auf Bundesebene ist das SECO für das UWG zuständig.

Fachkontakt
Letzte Änderung 14.06.2012

Zum Seitenanfang

https://www.bakom.admin.ch/content/bakom/de/home/das-bakom/medieninformationen/bakom-infomailing/bakom-infomailing-30/unerwuenschte-telefonwerbung.html