Neue UKW- und Mittelwelle-Weisungen

Biel-Bienne, 27.10.2004 - Der Bundesrat verabschiedet neue UKW-Weisungen, welche die seit 1994 bestehenden Weisungen ablösen. Die neuen Weisungen schaffen eine Übergangsordnung bis zur Umsetzung des neuen Radio- und Fernsehgesetzes. Sie enthalten geringfügige Anpassungen einzelner Versorgungsgebiete, die jedoch die künftigen Entscheide zur technischen Ausgestaltung der Radiolandschaft nicht beeinflussen. Gleichzeitig passt der Bundesrat die Kriterien für die Vergabe von Empfangsgebühren an Privatradios (Gebührensplitting) den Vorgaben der neuen UKW-Weisungen an.

Ende 2004 laufen die Weisungen des Bundesrates für die UKW-Sendernetzplanung aus. Gleichzeitig, da auf der Basis der UKW-Weisungen erteilt, laufen die Konzessionen für die 46 terrestrisch über UKW verbreiteten privaten Lokalradios aus. Damit die Lokalradios vom UVEK rechtzeitig für eine weitere Periode konzessioniert werden können, müssen per 1. Januar 2005 neue UKW-Weisungen vorliegen.

Mit der Totalrevision des Radio- und Fernsehgesetzes und dem bundesrätlichen Entscheid über die strategische Ausrichtung der UKW-Planung, der voraussichtlich 2005 ansteht, kommen grundlegende Änderungen auf die Radiolandschaft zu. Um die bevorstehenden Entscheide nicht zu präjudizieren, präsentieren die neuen UKW-Weisungen eine Übergangslösung mit mehrheitlich redaktionellen Anpassungen sowie massvollen Arrondierungen bestehender Ver-sorgungsgebiete, namentlich in den Räumen Zürich, Ost- und Innerschweiz, Arc lémanique und Tessin. Da keine neuen Versorgungsgebiete ausgeschieden werden, beabsichtigt das UVEK, auf eine Ausschreibung der Versorgungsgebiete zu verzichten und stattdessen die Konzessionen der bestehenden Veranstalter automatisch per 1. Januar 2005 zu erneuern.

Ebenfalls Ende 2004 laufen die Weisungen des Bundesrates für die Gestaltung der Mittelwellen-Sendernetzplanung aus. Die neuen Mittelwelle-Weisungen enthalten als wichtigste Neuerung die Bestimmung, wonach das BAKOM eine der SRG zugeteilte und von ihr nicht mehr genutzte Mittelwellen-Frequenz für private Veranstalter ausschreiben kann; Voraussetzung ist allerdings, dass ein aktuelles Interesse an dieser Frequenz bekundet wird.

Da die UKW-Weisungen die Umrisse der lokalen Versorgungsgebiete zeichnen, wirken sie indirekt auf die Regelung des Gebührensplittings, das an das Finanzierungspotential der einzelnen Versorgungsgebiete anknüpft. Die betreffende Bestimmung der Radio- und Fernsehverordnung (Artikel 10 RTVV) wird zielkonform auf die neuen UKW-Weisungen abgestimmt, um zur Hauptsache einen ungerechtfertigten Ausschluss einiger Lokalradios in Berg- und Randregionen von der Gebührenberechtigung infolge regionalpolitisch sinnvoller, wirtschaftlich aber unbedeutender Erweiterungen ihrer Versorgungsgebiete zu vermeiden.

Bei dieser Gelegenheit werden einzelne Unsicherheiten, die im Zusammenhang mit dem Inkasso der Empfangsgebühren in der Praxis entstanden sind, behoben (Artikel 44 RTVV).


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