Anmeldung / Einstellung


Ich benütze mein Fernsehgerät nur für DVD's, Videos, Spielkonsole etc. Muss ich die Empfangsgebühren trotzdem bezahlen?

Die Gebührenpflicht für den Radio-/Fernsehempfang besteht unabhängig davon, ob und wie der Empfänger die Geräte benutzt. Ist in einem Haushalt ein Radio- oder Fernsehgerät vorhanden, mit dem ein Empfang technisch möglich ist, unterliegt diese Person grundsätzlich der Gebührenpflicht.


Ich habe meinen Kabelanschluss plombieren lassen / Ich habe die Antenne entfernen lassen / Ich habe eine Parabolantenne: Muss ich Empfangsgebühren bezahlen?

Für die Gebührenpflicht spielt es keine Rolle, ob die Programme über Antenne, Satellit, Internet oder Kabel empfangen werden. Es genügt bereits die Möglichkeit, Programme zu empfangen. Wird ein Gerät mit Empfangsteil derart abgeändert, dass ein Empfang technisch unmöglich ist, besteht keine Melde- und Gebührenpflicht. Ist durch wenige Handgriffe (wie z.B. Einstecken der Antenne etc.) ein Empfang möglich, so besteht die Melde- und Gebührenpflicht.


Ich bezahle doch Kabelnetzgebühren bereits an den Vermieter. Muss ich Empfangsgebühren bezahlen?

Ja. Die Kabelnetzgebühren haben nichts mit den Empfangsgebühren zu tun. Es sind Gebühren, die man dem Kabelnetzbetreiber für die Möglichkeit des Empfanges von Programmen via Kabelnetz (statt z.B. via Satellit) bezahlen muss. Viele Vermieter belasten die Kosten für den Anschluss an das Kabelnetz den Mietern.


Muss ich Adressänderungen mitteilen, wenn ich bei der Billag AG angemeldet bin?

Ja. Adressänderungen müssen der Billag AG mitgeteilt werden.


Ich habe bemerkt, dass ich die Gebühren während Jahren doppelt bezahlt habe, weil ich doppelt angemeldet war. Was muss ich vorkehren?

Der Billag AG muss dies sofort schriftlich mitgeteilt werden. Es können maximal die innerhalb der letzten 5 Jahre zuviel bezahlten Gebühren zurückerstattet werden.


Ich bezahle bereits Radioempfangsgebühren. Nun will ich ein Fernsehgerät kaufen. Muss ich dies der Billag AG speziell mitteilen?

Ja. Eine Anmeldung muss für beide Geräte erfolgen.


Was muss ich tun, um mich anzumelden?

Die Anmeldung ist telefonisch, schriftlich oder via Internet möglich. Vorzugsweise erfolgt die Anmeldung schriftlich.


Ein Aussendienstmitarbeiter der Billag AG ist bei mir vorbeigekommen. Ich habe das Anmeldeformular unterzeichnet, aber im Nachhinein festgestellt, dass der Zeitpunkt des Beginns der Anmeldung oder eine andere Angabe falsch ist. Wie muss ich vorgehen?

Mit Ihrer Unterschrift haben Sie bestätigt, dass Sie zu jenem Zeitpunkt über empfangsbereite Geräte verfügt haben und unterliegen deshalb der Gebührenpflicht. Bei Kenntnis einer falschen Angabe, ist die Billag AG umgehend schriftlich zu kontaktieren. Sie überprüft die Angelegenheit und wird gegebenenfalls auf Ihre Anmeldung zurückkommen.


Ich habe kein Fernseh- bzw. kein Radiogerät mehr. Was muss ich tun?

Sie müssen die Billag AG schriftlich (per Post, E-Mail oder Internet) über die Einstellung des Betriebs Ihrer Empfangsgeräte informieren, ansonsten die Gebührenpflicht weiter besteht.


Ich habe meinen Wohnort gewechselt und bekomme keine Rechnungen für Empfangsgebühren mehr. Wie soll ich vorgehen?

Es muss sofort die Billag AG kontaktiert werden. Die Änderung der Wohnadresse muss dieser mitgeteilt werden.


Muss ich für mein Autoradio Empfangsgebühren bezahlen?

Ja. Auch ein funktionsfähiges Autoradio löst die Melde- und Gebührenpflicht für Radioempfang aus.


Ich höre über mein Handy Radio. Muss ich mich anmelden und Gebühren bezahlen?

Ja. Ein Handy gilt als Radiogerät, wenn mit diesem Radioprogramme empfangen werden können.


Ich kann über mein Handy Fernsehprogramme empfangen. Muss ich mich anmelden und Gebühren bezahlen?

Der Gebührenpflicht unterstellt ist der Empfang von Fernsehprogrammen mit einem Mobiltelefon, sei dies das digitale Fernsehen gemäss dem DVB-T-Standard oder geschehe der Empfang mittels Streaming (EDGE/UMTS/HSDPA), beispielsweise "Swisscom TV air" oder "Sunrise Mobile TV". Bei beiden Empfangsmethoden (DVB-T oder Streaming) von Fernsehprogrammen ist die Ton- und Bild-Qualität der Übertragungsverfahren heutzutage mit derjenigen der traditionellen Empfangsgeräte vergleichbar.


Ich bin während der Woche abwechslungsweise zu Hause oder in meiner Zweitwohnung. Muss ich für beide Haushalte die Gebühren bezahlen?

Eine Anmelde- und Gebührenpflicht besteht ein zweites Mal für den Zweitwohnsitz, wenn jemand während der Hälfte des betroffenen Zeitraums (mindestens drei Monate) drei oder mehr Nächte pro Woche dort verbringt.


Muss ich für das Fernseh- bzw. Radiogerät in meiner Ferienwohnung, die nur privat genutzt wird, die Gebühren noch einmal bezahlen?

Wenn ein Haushalt bereits für den privaten Empfang angemeldet ist, sind Wochenend- und Ferienhäuser durch diese Anmeldung abgedeckt.


Wir sind drei Studenten, die in einem Studentenwohnheim wohnen. Muss jeder von uns sich anmelden und Gebühren bezahlen?

Ja. Ein Studentenwohnheim gilt als Gross- bzw. Kollektivhaushalt.


Müssen in einer Wohngemeinschaft alle Bewohner sich anmelden und Gebühren bezahlen?

Nein. Es genügt, wenn sich eine Person anmeldet und Gebühren bezahlt.


Ich verlasse die Schweiz und begründe neuen Wohnsitz im Ausland. Was muss ich tun?

Der Wohnsitzwechsel ist der Billag AG schriftlich mitzuteilen. Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich weder 90 Tage pro Kalenderjahr noch 90 Tage ohne Unterbruch in der Schweiz aufhalten, werden von der Meldepflicht befreit.


Wenn ich der Billag AG schriftlich mitteile, dass ich kein Radio-/Fernsehgerät mehr habe, bis zu welchem Zeitpunkt bin ich gebührenpflichtig?

Die Gebührenpflicht endet am letzten Tag des Monats, in dem die Gebührenerhebungsstelle schriftlich über die Einstellung des Betriebs informiert wird.


Muss eine hörbehinderte Person die Radio- und Fernsehempfangsgebühren bezahlen?

Ja. Sie muss die Radio- und Fernsehempfangsgebühren bezahlen, wenn in ihrem Haushalt Radio- und Fernsehgeräte vorhanden sind.


Müssen Häftlinge die Gebühren bezahlen?

Ja. Im einschlägigen Gesetz ist keine Ausnahme vorgesehen.


Werden die bereits gezahlten Gebühren beim Tod einer bei der Billag AG gemeldeten Person zurückerstattet?

Ja. Sowohl bei der Dreimonatsrechnung als auch bei der jährlichen Rechnungsstellung erstattet die Billag AG die für die Monate nach dem Ableben entrichteten Gebühren.


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Letzte Änderung 22.02.2011

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