- Pro Haushalt ist eine Abgabe zu entrichten. Für diese Abgabe haften sämtliche volljährigen Personen dieses Haushalts solidarisch.
- Die Abgabe ist voll geschuldet: Es wird nicht zwischen Radio- und/oder Fernsehabgabe unterschieden. Die Abgabepflicht hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob Geräte vorhanden sind, die den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen ermöglichen (Radio- oder TV-Geräte, Smartphone, Tablet oder Computer mit Internetzugang).
- Eine Person, die keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz hat und für die der Haushalt ihr Nebenwohnsitz ist, muss die Abgabe bezahlen.
- Gesetzliche Grundlagen: Artikel 69 und 69a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40)
Häufige Fragen
Das neue Abgabesystem für die Privat- und Kollektivhaushalte
Die Abgabe wird geräteunabhängig erhoben. Sämtliche Privat- und Kollektivhaushalte müssen grundsätzlich die Abgabe entrichten.
a) Für den Privathaushalt 335 Franken
b) Für einen Kollektivhaushalt (Alters- und Pflegeheime, Wohnheime, Strafanstalten, Internate, Asylunterkünfte, u.a. ) 670 Franken
c) Für die Unternehmen gilt ein abgestuftes Tarifsystem
Sie ermöglicht in allen Sprachregionen des Landes ein vielfältiges gleichwertiges Programmangebot. Der grösste Teil der Abgabe fliesst an die SRG, aber auch lokale Radio- und Fernsehveranstalter aus allen Sprachregionen profitieren davon.
Kollektivhaushalte sind zum Beispiel Alters- und Pflegeheime, Spitäler, Studentenwohnheime, Gefängnisse, u.a. Artikel 2 der Registerharmonisierungsverordnung (RHV; SR 431.021) zählt die Arten von Kollektivhaushalten abschliessend auf. Ein Kollektivhaushalt zahlt eine Haushaltabgabe von jährlich 670 Franken. Verantwortlich für die Zahlung der Abgabe ist die Trägerschaft des Kollektivhaushalts.
Ist ein Kollektivhaushalt mehrwertsteuerpflichtig und erreicht er einen Jahresumsatz von mindestens 500'000 Franken, unterliegt er zusätzlich der Unternehmensabgabe.
Abgabepflicht
Ja. Eine Reduktion der Abgabe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Abgabe ist grundsätzlich unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts (Radio- oder Fernsehgeräte) im Haushalt geschuldet.
Ja. Jeder Haushalt hat die Abgabe zu bezahlen, unabhängig davon, welche Radio- und/oder Fernsehprogramme konsumiert werden.
Ja. Die Abgabepflicht ist geräteunabhängig.
Anmeldung und Befreiung
Nein. Jeder Haushalt erhält automatisch eine Rechnung von Serafe.
Nein. Die Erhebungsstelle, Serafe, stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Bei einem Wegzug ist es wichtig, dass Sie diese Information Ihrem Einwohnerregisteramt umgehend mitteilen.
Privathaushalte, in welchen eine Person wohnt,
- die jährliche Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV bezieht gemäss Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a RTVG;
- die gemäss Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe b RTVG und Artikel 61 Absatz 3 RTVV eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten besitzt;
- die taubblind ist (sofern dem Haushalt keine abgabepflichtige Person angehört) (Artikel 61 Absatz 4 RTVV).
Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV werden für maximal fünf Jahre rückwirkend auf den Beginn des Bezugs von Ergänzungsleistungen befreit (aber frühestens ab dem Zeitpunkt der Einführung der Haushaltabgabe am 1. Januar 2019). Falls kein Gesuch um Gebührenbefreiung bei der Billag AG eingereicht wurde, kann vor dem 1. Januar 2019 keine Befreiung gewährt werden.
Nein, nur Personen, die jährliche Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten, können von der Abgabepflicht befreit werden. Die Befreiung gilt für den Haushalt dieser Person. Bei der Sozialhilfe ist die Abgabe für Radio und Fernsehen, wie bereits die heutige Empfangsgebühr, im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten.
Nein. Ein Alters- und/oder Pflegeheim gilt als Kollektivhaushalt, der für seine Mitglieder die Kollektivhaushaltabgabe bezahlen muss. Die Abgabe wird also direkt durch das Heim beglichen. Vorausgesetzt, dass der Hauptwohnsitz ihres Vaters sich im Heim befindet (und nicht an einem anderen Ort).
Nein. Die von einem Haushalt gezahlte Abgabe gilt sowohl für den Haupt- als auch einen Zweitwohnsitz, unabhängig davon, ob er von einem oder mehreren Mitgliedern des Haushalts genutzt wird.
(Ausnahme: Wenn ihr Hauptwohnsitz im Ausland liegt, ist eine Person für ihren Nebenwohnsitz in der Schweiz abgabepflichtig).
Nein. Die Abgabe muss nur für den Hauptwohnsitz bezahlt werden. Mitglieder dieses Haushaltes, die einige Tage pro Woche an einem anderen Ort wohnen, müssen nicht ein zweites Mal die Abgabe zahlen.
Ja, sie erhalten den Betrag für diesen Zeitraum zurück. Und so funktioniert es: Die Einwohnerkontrolle teilt Serafe die Abmeldung des Haushalts und den Wegzug ins Ausland mit. Für die Rückerstattung des Betrags melden Sie Serafe Ihre Bankverbindung.
Im Prinzip nicht. Nur wer seinen Wohnsitz in der Schweiz abmeldet und ins Ausland zieht, erhält eine Rückerstattung. Wird ein Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, so kann man sich nicht von der Abgabe befreien.
Nein. Wer nur vorübergehend ins Ausland zieht und den Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgibt, bleibt weiterhin bei Serafe abgabepflichtig. Einzig wer keinen Hauptwohnsitz und auch keinen Nebenwohnsitz in der Schweiz hat, muss keine Abgabe bezahlen.
Wenn die verstorbene Person die einzige volljährige Person im Haushalt war und die Zwölfmonatsrechnung bereits beglichen hat, haben die Erben einen Anspruch auf die Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages, weil der Haushalt der verstorbenen Person per letzten Tag des Monats, in der die Person verstorben ist, aufgelöst wird (Art. 69a Abs. 5 RTVG). Damit die Hinterbliebenen den Anspruch geltend machen können, sind der Serafe Erbschein und Bankverbindung zuzustellen.
Letzte Änderung 01.01.2021
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