Must-Carry-Pflicht für Plattformen zur Verbreitung von Radio- und TV-Programmen

Wer in der Schweiz Radio- und Fernsehprogramme anbietet, muss bestimmte Programme zwingend verbreiten. Diese sog. Must-Carry-Bestimmungen betreffen alle Fernmeldediensteanbieterinnen, die mehr als 100 Haushalte erreichen. Sie gelten für Kabelnetze, für IPTV-Netze (z.B. BlueTV oder Sunrise UPC) und auch für virtuelle Angebote ohne eigene Netze (z.B. Zattoo oder Wilmaa).

Die Must-Carry-Verpflichtung gilt für je rund 18 bis 20 Radio- bzw. Fernsehprogramme. Die Verbreitungspflichten gelten für alle Fernmeldediensteanbieterinnen (FDA), die Rundfunkprogramme anbieten, also auch für Web-TV-Anbieter, die Programme über das offene Internet verbreiten, unabhängig davon, ob leitungsgebunden oder über Mobilfunknetze.

Die allgemeinen Verbreitungspflichten für FDA sind in Art. 59 und 60 RTVG festgehalten und in Art. 52 bis 54 RTVV konkretisiert. Für die Verbreitung der SRG-Programme finden sich konkrete Bestimmungen in Art. 21 der SRG-Konzession.

Verbreitungspflichtige Fernsehprogramme

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Verbreitungspflicht von Fernsehprogrammen. Insgesamt können vier Gruppen von sogenannten Must-Carry-Programmen unterschieden werden, die von den FDA "in ausreichender Qualität unentgeltlich" zu verbreiten sind.

Aufgrund dieser Bestimmungen und gestützt auf Art. 53 RTVV kann eine FDA zur digitalen Verbreitung von höchstens 50 Radio- und 30 TV-Programmen verpflichtet werden. Hierbei handelt es sich jedoch um maximale Obergrenzen, die der Regulator nicht überschreiten darf.

Fachkontakt
Letzte Änderung 12.04.2022

Zum Seitenanfang

https://www.bakom.admin.ch/content/bakom/de/home/elektronische-medien/technologie/verbreitung-ueber-leitungen-kabelnetze/must-carry-pflicht.html