Zweck der Aufsicht von Fernmeldeanlagen

Drahtgebundene und drahtlose Fernmeldeanlagen sind unerlässliche Arbeitsinstrumente. Dies gilt besonders für Sicherheits- und Transportdienste, zunehmend auch für Privatpersonen. Um die Sicherheit aller zu gewährleisten, kontrolliert das BAKOM die auf dem Markt erhältlichen Geräte (Nachweiskontrollen). Hauptsächliche Ziele sind:

  • Gewährleistung eines gesunden Wettbewerbs unter den Händlern,
  • Verhinderung des Inverkehrbringens nicht konformer Geräte,
  • Prävention gegen Störungen.

Es soll verhindert werden, dass Verkäufer nicht konformer Geräte, welche die Anlagen oft billiger anbieten, gegenüber den Verkäufern konformer Geräte im Vorteil sind. Unerwünschte Aussendungen nicht konformer Geräte können Funktionsstörungen im Anwendungsbereich der Nutzer der Geräte oder bei Dritten verursachen. Beispiele sind Garagentore, die sich mit der Fernbedienung nicht öffnen lassen oder Störungen der Kommunikation zwischen Ambulanz und Spital.

Einheitliche Vorschriften betreffend die Konformität der Geräte bestehen auf Ebene der Europäischen Union mit Teilnahme des BAKOM. Die Marktaufsicht soll die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen. Bei deren Beachtung gilt eine Fernmeldeanlage als konform und kann in den Handel gebracht werden. Dazu müssen folgende grundlegenden Anforderungen erfüllt sein:

  • Die Verwendung einer Anlage muss sich auf den Teil des Spektrums beschränken, der für die jeweilige Kommunikation nötig ist. Dies ermöglicht die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums.
  • Die Gesundheit muss geschützt und die Sicherheit beim Anschluss eines Gerätes an den Strom gewährleistet sein. Dies sind die Anforderungen an die elektromagnetische Sicherheit.
  • Die Nutzung einer Anlage darf keine Störungen verursachen (z.B. Gerät erzeugt Flimmern im Fernsehgerät). Das ist die Frage nach der elektromagnetischen Verträglichkeit.

Neben den grundlegenden Anforderungen müssen Fernmeldeanlagen folgende (formelle) Vorschriften erfüllen:

  • Nachweis eines Konformitätsbewertungsverfahrens: Der Hersteller überprüft mit Tests regelmässig das Erfüllen der grundlegenden Anforderungen seiner Geräte;
  • Der Hersteller erstellt technische Unterlagen: sie beinhalten unter anderem Beweise der Konformität;
  • Der Anlage muss eine Konformitätserklärung beigelegt sein, mit welcher der Hersteller das Erfüllen der Anforderungen für die Geräte bestätigt;
  • Die Anlage muss mit Benutzerinformationen ausgestattet sein, die über die vorgesehene Verwendung der Anlage und über Benutzungseinschränkungen und -verbote (Bsp.: Konzession) Auskunft geben;
  • Sie muss eindeutig identifizierbar und mit gut lesbaren Angaben zu Typ, Namen des Herstellers, Seriennummer usw. gekennzeichnet sein.

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Letzte Änderung 04.04.2018

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