Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften von Fernmeldeanlagen

Das BAKOM kontrolliert mutmasslich nicht konforme Anlagen an den Verkaufsstellen. Es verbietet den Verkauf der kontrollierten Geräte bei offensichtlicher Nichtkonformität vor Ort. Ist die Konformität nicht eindeutig wird ein Muster für nähere Abklärungen ins BAKOM mitgenommen, welche aus einer formellen Kontrolle (Benutzerinformation, Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Notifikation) und einer technischen Prüfung bestehen. Bei einer Anfechtung der aus der Prüfung resultierenden Ergebnisse können externe Prüfstellen mit der Durchführung von Tests beauftragt werden.

Bei Nichtkonformität erlässt das BAKOM eine Verfügung gegen den Verantwortlichen für das Inverkehrbringen in der Schweiz. Es handelt sich meist um den Importeur und nicht den kontrollierten Händler. Es werden der Situation angepasste Massnahmen angeordnet, die sich im Wesentlichen nach dem Grad der Nichtkonformität richten. Bei leicht behebbaren Mängeln wird deren Korrektur bei der nächsten Geräteserie verlangt. Bei schwereren und schweren Mängeln kann ein Verbot des Inverkehrbringens der Anlagen auferlegt oder ein Rückruf der Produkte bei den Benutzern verfügt werden. Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen wird zudem verwarnt und im Wiederholungsfall mit einer Busse rechnen müssen. Die geprüften Geräte werden je nach Art der Nichtkonformität zurückgegeben oder einbehalten.

Haben die kontrollierten Geräte ein grosses Störungspotenzial wie Störsender wird in Rahmen der Feststellung der Nichtkonformität der Anlagen eine Busse als Sanktion auferlegt. Solche Geräte werden dem Besitzer nicht zurückgegeben.

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Letzte Änderung 29.03.2018

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