Richtlinien zur Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten

Zweck dieser Richtlinien zur Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten ist die Präzisierung der Sicherheitsanforderungen des Gesetzgebers, damit die betroffenen Kreise diese einheitlich auslegen und das Konsumentenvertrauen gestärkt wird. Zudem definieren diese Richtlinien ein Mindestsicherheitsniveau, das jede Fernmeldedienstanbieterin gewährleisten sollte, um zur Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit des gesamten nationalen Fernmeldewesens beizutragen.

Massgebend für die Mobilfunkkonzessionärinnen, die Mobilfunknetze ab der fünften Generation betreiben, sind indessen die Bestimmungen der Artikel 96e und 96g Absatz 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) sowie die technischen und administrativen Vorschriften (TAV) betreffend Sicherheit von Netzen und Diensten, die von Mobilfunkkonzessionärinnen betrieben werden (SR 784.101.113/1.13). Letztere greifen namentlich die Grundsätze auf, die in diesen Richtlinien dargelegt sind.

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Letzte Änderung 21.02.2023

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