Fernmeldegesetz: Anhörung zu revidierten Verordnungen
Bern, 29.06.2006 - Die Änderungsentwürfe der Ausführungsverordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) gehen in Anhörung, nachdem das Parlament am vergangenen 24. März das revidierte FMG verabschiedet hat. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) laden die interessierten Kreise ein, bis zum 18. August 2006 zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.
In Anhörung gehen vier Verordnungen des Bundesrates sowie die Verordnung der ComCom betreffend das FMG. Die wichtigsten geplanten Änderungen betreffen den Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen (insbesondere die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses) und den Konsumentenschutz.
Entbündelung des Teilnehmeranschlusses
Wie das Parlament entschieden hat, muss die marktbeherrschende Fernmeldedienstanbieterin – in diesem Fall Swisscom – den anderen Anbieterinnen Zugang zur letzten Meile gewähren (Kupferkabel zwischen Endkunden und Ortszentrale). In der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) werden folglich die Bedingungen für den Zugang und insbesondere für die Installation von Anlagen anderer Anbieterinnen in den Zentralen von Swisscom geregelt.
Konsumentenschutz
Der Konsumentenschutz wird deutlich verbessert. Der Bundesrat hat den Auftrag erhalten, eine Regelung für Mehrwertdienste (z.B. Dienste, die über 090x-Nummern angeboten werden) zu erlassen, um Missbräuche zu verhindern. In der FDV festgelegt sind namentlich Preisobergrenzen und die Verpflichtung der Anbieterinnen solcher Dienste, ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz zu haben.
Weiter ist in der FDV die Funktionsweise der Schlichtungsstelle geregelt, die das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) einrichten muss. Diese Stelle kann bei Streitigkeiten zwischen der Kundschaft und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Das BAKOM kann diese Aufgabe auch einem Dritten übertragen.
Erleichterter Marktzugang
Die Fernmeldedienstkonzessionen werden aufgehoben. Die Anbieterinnen müssen einzig sich und ihre Dienste dem BAKOM melden. Dagegen sind sie neu verpflichtet, eine angemessene Anzahl Lehrstellen anzubieten. Es wird vorgeschlagen, diese auf drei Prozent ihrer Arbeitsplätze festzusetzen.
Während bei der FDV eine Totalrevision durchgeführt wird, werden die anderen zur Anhörung unterbreiteten Verordnungen nur teilweise geändert. Die Änderungen der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) und der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) regeln vor allem das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Voraussetzungen für das Betreiben von störenden Fernmeldeanlagen in Strafanstalten und von Ortungs- und Überwachungssystemen. Für die Nutzung solcher Anlagen durch Behörden zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit wird eine Bewilligung erforderlich sein.
Präsentation von Rechnungslegungs- und Finanzinformationen
Die Verordnung der ComCom wird um neue Bestimmungen zur Präsentation von Rechnungslegungs- und Finanzinformationen ergänzt, die eine marktbeherrschende Anbieterin bei Streitigkeiten über den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten vorlegen muss. Weiter werden die Aufgaben angepasst, welche die ComCom zur Ausführung ans BAKOM delegiert.
Adresse für Rückfragen
Peter Fischer, Stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Kommunikation, 032 327 55 99
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Herausgeber
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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