Kommerzieller Empfang

Der Empfang gilt als kommerziell, wenn die Radio- und Fernsehprogramme zur Unterhaltung oder Information von Kunden oder Dritten empfangen werden. Es gibt drei Kategorien, die sich nach der Zahl der Empfangsgeräte richten.

Das revidierte Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) ist am 1. April 2007 in Kraft getreten. Im Gesetz und in der Verordnung ist eine neue Gebührenkategorie für den sog. kommerziellen Empfang vorgesehen. Unternehmen, die Sendungen für ihre Kundschaft verbreiten und die Kundschaft indirekt den Mehrwert tragen lassen, müssen nunmehr Gebühren für den kommerziellen Empfang entrichten. So richten sich zum Beispiel die Gebühren für Hotels nach der Zahl der Geräte, die ihren Gästen zur Verfügung stehen.

Um die Tarife abzustufen, wurden die Gebühren für den kommerziellen Empfang in drei Kategorien aufgeteilt, die sich nach der Zahl der Geräte richten, die das Unternehmen der Kundschaft zur Verfügung stellt (weniger als 10 Geräte / 11 bis 50 Geräte / 51 oder mehr Geräte). 

Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2015 sind die Radio- und Fernsehgebühren nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig.

Empfangsart Radio CHF/Monat bis März 2015 (inkl. MWST) Fernsehen CHF/Monat bis März 2015 (inkl. MWST) Radio CHF/Monat ab April 2015 (ohne MWST) Fernsehen CHF/Monat ab April 2015 (ohne MWST)
Kommerzieller Empfang I (1 bis 10 Geräte) 18.65 32.40 18.20 31.60
Kommerzieller Empfang II (11 bis 50 Geräte) 31.10 53.95 30.30 52.65
Kommerzieller Empfang III (51 oder mehr) 42.90 74.50 41.85 72.65
Gewerblicher Empfang 18.65 32.40 18.20 31.60

Dies bedeutet, dass beim gewerblichen Empfang und beim kommerziellen Empfang für eine kleine Kundschaft der gleiche Betrag angewandt wird, während Unternehmen mit einer grösseren Kundschaft höhere Gebühren bezahlen müssen. Ein Hotel mit mehr als 50 Zimmern (alle mit einem Empfangsgerät ausgestattet) wird zum Beispiel mehr bezahlen als eine kleine Pension mit wenigen Gästen, die im Verhältnis weniger Programme konsumieren.

Vermietung von Ferienhäusern/-wohnungen und Fahrzeugen

Darunter versteht sich die Vermietung zu kommerziellen Zwecken .

Die kommerzielle Vermietung von Ferienwohnungen wie auch von Fahrzeugen, welche mit Empfangsgeräten ausgerüstet sind, unterliegt der Meldepflicht durch das Unternehmen oder den privaten Vermieter und ist als kommerzieller Empfang zu qualifizieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mieter in der Schweiz bereits anderenorts gemeldet sind.

Für weitere Informationen, siehe:

Kommerzieller Empfang via Internet

Eine Anmeldung bei der Billag AG für den kommerziellen Empfang von Radioprogrammen via Internet ist gemäss der am 1. September 2008 in Kraft getretenen Regelung erforderlich, wenn:

  • das Unternehmen über einen Empfang via ISDN- oder Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz) verfügt                               
  • eine entsprechende Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) den Empfang ermöglicht.

Wenn dies der Fall ist und keine anderen Radiogeräte im Unternehmen vorhanden sind, besteht eine Meldepflicht für den Empfang von Radioprogrammen.

Eine Anmeldung bei der Billag AG für den kommerziellen Empfang von Fernsehprogrammen via Internet ist gemäss der am 1. September 2008 in Kraft getretenen Regelung erforderlich, wenn:

  • das Unternehmen über einen Empfang via ISDN- oder Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz) verfügt
  • eine entsprechende Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) den Empfang ermöglicht
  • das Unternehmen ein kostenpflichtiges Abonnement für den Empfang von Fernsehprogrammen abgeschlossen oder sich bei einer Anbieterin registriert hat, die kostenlos Zugang zu Fernsehprogrammen gewährt.

Wenn dies der Fall ist und keine anderen Fernsehgeräte im Unternehmen vorhanden sind, besteht eine Meldepflicht für den Empfang von Fernsehprogrammen.

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Letzte Änderung 27.05.2015

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