Als gewerblich gilt der Empfang, wenn in Betrieben Geräte betrieben werden, die zur Information, Unterhaltung von Personal dienen. Eingeschlossen in die Meldung sind auch mobile und fixe Geräte in Fahrzeugen, Schiffen etc. die zu Geschäftszwecken eingesetzt werden.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2015 sind die Radio- und Fernsehgebühren nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Empfangsart | Radio CHF/ Monat bis März 2015 (inkl. MWST) | Fernsehen CHF/ Monat bis März 2015 (inkl. MWST) | Radio CHF/ Monat ab April 2015 (ohne MWST) | Fernsehen CHF/ Monat ab April 2015 (ohne MWST) |
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Gewerblicher Empfang | 18.65 | 32.40 | 18.20 | 31.60 |
Kommerzieller Empfang I (1 bis 10 Geräte) | 18.65 | 32.40 | 18.20 | 31.60 |
Kommerzieller Empfang II (11 bis 50 Geräte) | 31.10 | 53.95 | 30.30 | 52.65 |
Kommerzieller Empfang III (51 oder mehr) | 42.90 | 74.50 | 41.85 | 72.65 |
Geschäftsstelle
Sie ist separat melde- und gebührenpflichtig. Als Geschäftsstelle gilt jede separat geführte abtrennbare Einheit eines Unternehmens.
Schulen
Anknüpfungspunkt für die Melde- und Gebührenpflicht für den Radio-/Fernsehempfang ist die Anzahl Schulleitungen auf einem Schulareal. Befinden sich mehrere Schulleitungen auf einem Schulareal, haben sich alle Schulleitungen einzeln anzumelden.
Gewerblicher Empfang via Internet
Eine Anmeldung bei der Billag AG für den gewerblichen Empfang von Radioprogrammen via Internet ist gemäss der am 1. September 2008 in Kraft getretenen Regelung erforderlich, wenn:
- das Unternehmen über einen Empfang via ISDN- oder Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz) verfügt;
- eine entsprechende Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) den Empfang ermöglicht.
Wenn dies der Fall ist und keine anderen Radiogeräte im Unternehmen vorhanden sind, besteht eine Meldepflicht für den Empfang von Radioprogrammen.
Eine Anmeldung bei der Billag AG für den gewerblichen Empfang von Fernsehprogrammen via Internet ist gemäss der am 1. September 2008 in Kraft getretenen Regelung erforderlich, wenn:
- das Unternehmen über einen Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz) verfügt;
- eine entsprechende Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) den Empfang ermöglicht;
- das Unternehmen ein kostenpflichtiges Abonnement für den Empfang von Fernsehprogrammen abgeschlossen oder sich bei einer Anbieterin registriert hat, die kostenlos Zugang zu Fernsehprogrammen gewährt.
Wenn dies der Fall ist und keine anderen Fernsehgeräte im Unternehmen vorhanden sind, besteht eine Meldepflicht für den Empfang von Fernsehprogrammen.
Um nicht der gewerblichen Gebührenpflicht zu unterliegen, können die Unternehmen entweder eine schriftliche Weisung an die Mitarbeitenden erlassen, die besagt, dass es diesen verboten ist, Radio- und/oder Fernsehprogramme via Internet am Arbeitsplatz zu konsumieren oder die Unternehmen ergreifen informatiktechnische Lösungen, um den Programmempfang via Internet zu unterbinden.
Letzte Änderung 27.05.2015