Privater Empfang

Als privat gilt der Empfang der entsprechenden Programme durch die meldende Person und solche, die im gleichen Haushalt leben, sowie deren Gäste.

Haushalt/Wohngemeinschaft

Anknüpfungspunkt für den privaten Radio-/Fernsehempfang ist der Haushalt.

Die erfolgte Meldung gilt für alle Geräte im Haushalt der meldenden Person.

Eingeschlossen in die Meldung sind darüber hinaus mobile und fixe Geräte in Fahrzeugen, Wohnwagen, Schiffen etc. Ebenso ist das nur selber genutzte Gerät am Arbeitsplatz in der Meldung enthalten.

Die Einheit "Haushalt" ist grundsätzlich nur einmal melde- und gebührenpflichtig für den privaten Empfang - in diese Gruppe fallen auch Wohngemeinschaften.

Ziehen zwei oder mehrere gebührenpflichtige und gemeldete Personen in einen gemeinsamen Haushalt, bleibt somit grundsätzlich nur eine dieser Personen melde- und gebührenpflichtig. Die andere/n Person/en hat/haben dementsprechend der Billag AG den Zusammenzug schriftlich mitzuteilen.

Bei der Untervermietung besteht zusätzlich eine Melde- und Gebührenpflicht für den Untermieter.

Wochenaufenthalter

Eine Melde- und Gebührenpflicht besteht ein zweites Mal für den Zweitwohnsitz, wenn jemand während der Hälfte des betroffenen Zeitraums (mindestens drei Monate) drei oder mehr Nächte pro Woche dort verbringt.

Beispiel: Studenten

Wochenend-/Ferienhäuser/-wohnungen

Diese privat genutzten Haushalte sind durch die Meldung für den privaten Radio-/Fernsehempfang am Wohnsitz abgedeckt.

Betreffend Untervermietung, siehe:

Die Vermietung an Personen ausserhalb des eigenen Haushalts ist separat zu melden.

Für weitere Informationen, siehe:

Dauer-Hotelgäste

Als Dauergast gilt eine Person, welche mehr als drei Monate im Hotel logiert. Bei Dauergästen wird das Hotelzimmer als Haushalt gewertet und die Personen unterliegen damit der Meldepflicht. Unabhängig davon ist das Hotel für den kommerziellen Empfang melde- und gebührenpflichtig.

Gross-/Kollektivhaushalte

Als Gross-/Kollektivhaushalte werden Gebäude mit mehreren mehr oder weniger selbständigen Wohneinheiten angesehen, in denen die BewohnerInnen zwar Räume gemeinsam nutzen, aber dennoch die Möglichkeit haben, sich in eine geschützte Privatsphäre zurückzuziehen, die nur ihnen zugänglich ist.
In diesen Gross-/Kollektivhaushalten sind die BewohnerInnen für den privaten Empfang separat meldepflichtig. Wird ausserdem in gemeinsam genutzten Räumen ein Empfangsgerät betrieben, so ist der Gross-/Kollektivhaushalt dafür meldepflichtig gewerblicher / kommerzieller Empfang).

Beispiele: Personalhäuser von Spitälern, Klöster, Studentenwohnheime, Altersheime.

Privater Empfang via Internet

Eine Anmeldung bei der Billag AG für den privaten Empfang von Radioprogrammen via Internet ist gemäss der am 1. September 2008 in Kraft getretenen Regelung erforderlich, wenn:

  • der Haushalt über einen Empfang via ISDN- oder Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz) verfügt;
  • eine entsprechende Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) den Empfang ermöglicht.

Wenn dies der Fall ist und keine anderen Radiogeräte im Haushalt vorhanden sind, besteht eine Meldepflicht für den Empfang von Radioprogrammen.

Eine Anmeldung bei der Billag AG für den privaten Empfang von Fernsehprogrammen via Internet ist gemäss der am 1. September 2008 in Kraft getretenen Regelung erforderlich, wenn:

  • der Haushalt über einen Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz) verfügt;
  • eine entsprechende Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) den Empfang ermöglicht;
  • der Haushalt ein kostenpflichtiges Abonnement für den Empfang von Fernsehprogrammen abgeschlossen oder sich bei einer Anbieterin registriert hat, die kostenlos Zugang zu Fernsehprogrammen gewährt.

Wenn dies der Fall ist und keine anderen Fernsehgeräte im Haushalt vorhanden sind, besteht eine Meldepflicht für den Empfang von Fernsehprogrammen.

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Letzte Änderung 27.04.2010

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