Meldepflichtig ist das Betreiben von Geräten zum Empfang von Radio-/Fernsehprogrammen. Die Anmeldung hat vorgängig bei der Billag AG zu erfolgen.
Beginn der Meldepflicht
Meldepflichtig ist die Vorbereitung und der Betrieb von Geräten zum Empfang von Radio-/Fernsehprogrammen.
Beispiel: Der Kauf des ersten Radio-/Fernsehgerätes löst grundsätzlich eine Meldepflicht aus.
Änderung von meldepflichtigen Sachverhalten
Änderungen von meldepflichtigen Sachverhalten sind schriftlich der Billag AG zu melden. Darunter fallen insbesondere die Mitteilung über die Einstellung des Betriebes von empfangsbereiten Geräten und der Umzug in einen nicht gebührenpflichtigen resp. in einen bereits gemeldeten und gebührenpflichtigen Haushalt.
Ende der Meldepflicht
Die Einstellung des Betriebes hat schriftlich bei der Billag AG zu erfolgen. Die Gebührenpflicht und somit die Meldepflicht endet am letzten Tag des Monates, in dem die Einstellung des Betriebes mitgeteilt wird. Eine Mitteilung über eine rückwirkende Einstellung des Betriebes ist wirkungslos.
Beispiel: Das Gerät funktioniert nicht mehr und wird nicht durch ein anderes ersetzt. Es hat eine Mitteilung an die Billag AG zu erfolgen.
Letzte Änderung 15.06.2006