Neues RTVG: Verbesserung der Bedingungen der regionalen Radio- und Fernsehstationen

Die Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) verbessert die Rahmenbedingungen für regionale Radio- und Fernsehstationen, die ab Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Grundlagen, das heisst ab Mitte 2016, zusätzliche Mittel erhalten werden. Die Ausführungsbestimmungen zum RTVG müssen nun in der Verordnung festgelegt werden.

Mit der Änderung des RTVG werden 21 Radio- und 13 Fernsehstationen mit lokalem Service public-Auftrag gestärkt.

Gebührenanteil bzw. Abgabenanteil

Ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Sommer 2016 werden die privaten Radio- und Fernsehstationen 4% bis 6% des Ertrages der Empfangsgebühr bzw. der Abgabe für Radio und Fernsehen erhalten. Derzeit erhalten sie 4% des Ertrags (54 Millionen Franken). Damit kann der Abgabenanteil für private Radio- und Fernsehstationen um maximal 27 Millionen Franken erhöht werden. Den tatsächlichen Betrag wird der Bundesrat bestimmen.
Bislang konnten den privaten Radio- und Fernsehstationen nicht alle Gebührenanteile ausbezahlt werden, die für sie reserviert waren. Der Grund liegt unter anderem in verzögerten Konzessionierungsverfahren. Dieser Überschuss (ca. 45 Millionen Franken) soll nun für die Aus- und Weiterbildung von Angestellten, die Digitalisierung von Radio und Fernsehen sowie die allgemeine Information der Öffentlichkeit über die Digitalisierung des Radios verwendet werden. Die Bestimmungen für die Aufteilung dieser Beträge werden in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) geregelt.

Konzessionierungsverfahren

Um die Erteilung einer Konzession an lokale Radio- und Fernsehstationen künftig zu vereinfachen, soll nicht mehr vorgängig geprüft werden müssen, ob die Meinungs- und Angebotsvielfalt in ihrem Versorgungsgebiet nicht gefährdet wird. Wenn aber mehrere gleichwertige Gesuche gestellt werden, erhält jene Station die Konzession, welche die Medienvielfalt am meisten bereichert. Das UVEK kann zudem jederzeit während der Konzessionsdauer prüfen, ob die Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet ist und wenn nötig die geeigneten Massnahmen anordnen.

Erleichterte Einführung neuer Technologien

Bei der Unterstützung neuer Verbreitungstechnologien werden künftig auch die Betriebskosten und nicht mehr nur die Investitionen in die Infrastrukturen berücksichtigt. Damit soll der Umstieg auf die neuen Technologien – insbesondere von UKW auf DAB+ – erleichtert und die Medienvielfalt gefördert werden.

Um die Nutzung digitaler Verbreitungswege zu fördern, sollen Medienunternehmen zudem künftig mehr als zwei Radio- und zwei Fernsehkonzessionen erhalten können, wenn die Programme mit neuen Technologien – wie zum Beispiel DAB+ – übertragen werden.

Untertitelung der Regional-TV-Informationssendungen

Die 13 regionalen Fernsehstationen mit einem Abgabenanteil sollen künftig ihre Hauptinformationssendungen untertiteln und sie hörbehinderten Menschen zugänglich machen. Finanziert wird dies vollumfänglich über die Empfangsgebühr bzw. über die Abgabe für Radio und Fernsehen.

Aufsicht

Mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen wird die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) die redaktionellen Beiträge der SRG nicht nur in den Radio- und Fernsehprogrammen beurteilen, sondern neu auch im Internet-Angebot. Wie bisher wird die UBI auf Beschwerde hin tätig.

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Letzte Änderung 13.07.2015

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