Übersicht über die Regeln zu Produkteplatzierungen
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Produkteplatzierung mit Kennzeichnungspflicht |
Produkteplatzierung ohne spezielle Kennzeichnungspflicht (Deklaration als Sponsor ausreichend) |
Sponsoring |
Definition |
Vom Sponsor zur Verfügung gestellte Waren und Dienstleistungen, die sicht- oder hörbar in die Sendung integriert werden (Erkennbarkeit des Sponsors/Produkts/Markenzeichens) |
Vom Sponsor zur Verfügung gestellte Waren und Dienstleistungen, die sicht- oder hörbar in die Sendung integriert werden (Erkennbarkeit des Sponsors/Produkts/Markenzeichens) |
Vom Sponsor zur Verfügung gestellte Waren und Dienstleistungen, in der Sendung nicht sicht- oder hörbar |
Wert |
Gesamtwert der Sponsorleistung über 5000 Franken (Sachwert und Geldleistung) |
Gesamtwert der Sponsorleistung unter 5000 Franken (Sachwert und Geldleistung) |
unabhängig vom Wert |
Beispiele |
Zeigen/Nennen eines Getränks/Fahrzeugs, Wettbewerbspreises, usw. des Sponsors |
Zeigen/Nennen eines Getränks/ Fahrzeugs, Wettbewerbspreises, usw. des Sponsors |
Infrastruktur, Verpflegung der Crew, Kosmetik und Coiffeur |
Kennzeichnung |
Hinweis auf Produkteplatzierung + Sponsornennung |
Sponsornennung |
Sponsornennung |
In Nachrichtens-endungen |
unzulässig |
unzulässig |
unzulässig |
In Kinder- sendungen, Dokumentar- filmen und religiösen Sendungen |
unzulässig |
unzulässig
Zulässig ist hingegen das Zeigen/Nennen von kostenlos zur Verfügung gestellten Waren oder Dienstleistungen von untergeordnetem Wert bis 5000 Franken (insbesondere als Produktionshilfen oder Wettbewerbspreise), sofern kein zusätzliches Entgelt geleistet wird.
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zulässig |
In übrigen Sendungen |
zulässig |
zulässig |
zulässig |
Beim Sponsoring mehrerer inhaltlich zusammenhängender Sendungen (Sendereihen) ist für das Erreichen des Schwellenwerts von 5000 Franken der Gesamtwert des Sponsorings pro Sponsor und nicht derjenige der einzelnen Sendung massgebend.
Hinweis auf Produkteplatzierungen
Auf die Produkteplatzierung muss am Anfang und am Ende der Sendung sowie nach jeder Werbeunterbrechung eindeutig hingewiesen werden.
Am Anfang der Sendung müssen die Tatsache, dass Produkte in die Sendung integriert wurden und die Sponsoren (Platzierer) genannt werden, ansonsten genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Produkteplatzierung.
- Am Anfang der Sendung: z.B. "Die nachfolgende Sendung wird gesponsert von X, Y und Z. Die Sendung enthält Produkteplatzierungen von X, Y und Z". / "Die nachfolgende Sendung enthält Produkteplatzierungen der Sponsoren X, Y und Z".
- Nach der Werbepause: "Die folgende Sendung enthält Produkteplatzierungen."
- Am Ende der Sendung: "Diese Sendung enthielt Produkteplatzierungen."
Im Fernsehen
Verschiedene Umsetzungsvarianten sind denkbar, z.B.:
- Hinweis auf separater Tafel (Billboard)
- Hinweis auf Laufband
- Hinweis auf Tafel auf geteiltem Bildschirm
- Akustischer Hinweis
Im Radio
Ausnahmsweise genügt ein (mindestens) einmaliger Hinweis als Sponsor:
- Gesamtwert der Produkteplatzierung, der Produktionshilfe bzw. des Wettbewerbspreises unter 5000
Franken; oder
- zur Verfügung gestellte Ware oder Dienstleistung ist in der Sendung nicht sicht- oder hörbar.
Zulässigkeit von Produkteplatzierungen
Produkteplatzierungen sind in redaktionellen Sendungen grundsätzlich zulässig.
Nicht zulässig sind Produkteplatzierungen in Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen und Sendungen, die mit der Ausübung politischer Rechte zusammenhängen sowie in Kindersendungen, Dokumentarfilmen und religiösen Sendungen.
Ausnahme: In Kindersendungen, Dokumentarfilmen und religiösen Sendungen sind kostenlos zur Verfügung gestellte Waren oder Dienstleistungen, insbesondere Wettbewerbspreise und Produktionshilfen von untergeordnetem Wert bis 5000 Franken zulässig, sofern kein zusätzliches Entgelt geleistet wird (d.h. keine zusätzliche Sponsorleistung des gleichen Sponsors).
Art. 13 Abs. 4 RTVG
Art. 21 Abs. 2 RTVV
Abgrenzung Produkteplatzierung / verbotene Schleichwerbung
Eine Produkteplatzierung muss sich dem dramaturgischen Ablauf der Sendung anpassen und darf keine werblichen Hervorhebungen des Produkts sowie keine quantitative Anhäufung von an sich zulässigen Produkteplatzierungen enthalten.
Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Produkteplatzierung zulässig und nicht als Schleichwerbung einzustufen:
- Die platzierte Sach- oder Dienstleistung und die Art ihrer Präsentation entspricht dem dramaturgischen Ablauf der Sendung und
- es werden keine unnötigen Erwähnungen, Hervorhebungen, etc. vorgenommen, die eine Werbewirkung für den Sponsor oder Dritte erzeugen.
Verbotene Schleichwerbung
- Wenn die Voraussetzungen für die zulässige Produktplatzierung nicht gegeben sind.
- Wenn es zu einer quantitativen Anhäufung an sich zulässiger Produktplatzierungen kommt, die zu einem unzulässigen Werbeeffekt führen. Entscheidend ist der Gesamteindruck.