Abgrenzung Eigenwerbung und redaktionelles Programm
Eigenwerbung ist Werbung des Veranstalters für seine eigenen Angebote bzw. in eigener Sache.
Als Eigenwerbung gelten beispielsweise:
- Allgemeine Hinweise auf den eigenen Onlineshop
- Hinweise auf eigene Bild- und Tonträger (falls nicht Begleitmaterial)
- Hinweise auf Merchandising-Produkte (z.B. T-Shirts, Klingeltöne)
Die Ausstrahlung von Eigenwerbung ist grundsätzlich zulässig.
In den werbefreien Radioprogrammen (SRG-Radios, nicht kommerzielle Radioveranstalter mit Konzession) und im Online-Angebot der SRG ist Eigenwerbung nur zulässig, wenn sie überwiegend der Publikumsbindung dient.
Art. 14 RTVG
Art. 22 Abs. 5 und 6 RTVV
Art. 36 Abs. 2 RTVV
Deklaration von Eigenwerbung
Eigenwerbung muss vom redaktionellen Programm abgetrennt und der Werbezeit angerechnet werden (vgl. Deklaration von Werbung).
Art. 9 Abs. 1 RTVG
Art. 12 Abs. 1 RTVV
Als redaktionelle Hinweise (und nicht als Eigenwerbung oder Werbung) gelten die folgenden Hinweise:
- Hinweise auf das eigene Programm.
- Hinweise auf Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens ohne werbenden Charakter (d.h. neutrale Ausgestaltung).
- Ohne Gegenleistung ausgestrahlte Hinweise auf Begleitmaterialien, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden. Beispiel: Im Anschluss an die Sendung X: "In unserem Onlineshop können Sie die Aufzeichnung dieser Sendung auf DVD bestellen".
- Kurze Spendenaufrufe für gemeinnützige Organisationen, sofern eine Gegenleistung an den Veranstalter
höchstens die Produktionskosten deckt.