Fernmeldedienste erbringt, wer Informationen für Dritte fernmeldetechnisch überträgt (Art. 3 FMG). Gemäss Art. 6 Bst. c FMG muss, "wer einen Fernmeldedienst erbringt, … die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten". Auf dieser Seite werden die bisherigen Arbeiten betreffend der branchenüblichen Arbeitsbedingungen zusammen gefasst und die Grundsätze und Entscheidhilfen zur Vollzugspraxis beschrieben.