Aktualisierung des Fernmelderechts: Ausgewählte Punkte der Verordnungsrevision

Die Telekommunikation war in den letzten Jahren von einem ausserordentlich dynamischen Wandel geprägt. Das geltende Fernmeldegesetz (FMG) konnte auf verschiedene Fragestellungen keine zeitgemässen Antworten mehr geben und wurde deshalb einer Teilrevision unterzogen. Davon betroffen sind auch die Ausführungsverordnungen zum FMG, die zusammen mit dem Gesetz am 1. Januar 2021 in Kraft treten werden. – Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die revidierten Verordnungen.

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Matthias Hürlimann, Abteilung Telekommunikationsdienste und Post

Fernmeldedienste

Das revidierte FMG sieht neu anstelle einer allgemeinen Meldepflicht eine Registrierung derjenigen Anbieterinnen von Fernmeldediensten vor, die staatliche Ressourcen benötigen. Die entsprechenden Prozesse werden in der revidierten Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) abgebildet.

Die FDV enthält zudem Ausführungsbestimmungen bezüglich neuer Vorschriften zum Roaming. Dabei geht es zum Beispiel um Abrechnungsvorschriften und Tarifoptionen sowie um die Möglichkeit, Dienstleitungen Dritter beziehen zu können. Sodann werden die Bestimmungen zu den Mehrwertdiensten verschärft (Sitzpflicht, Erweiterung von Sperrsets, Informationspflichten) und die Schlichtungsstelle ombudscom erhält die Möglichkeit, Statistiken ihrer Fälle nach Fernmeldedienstanbieterin (FDA) zu veröffentlichen. Ebenso werden die Anbieterinnen verpflichtet, neben Spam auch weitere unlautere Verhalten wie Werbeanrufe, die unter Missachtung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb UWG erfolgen, zu bekämpfen. Schliesslich wird in der Verordnung präzisiert, wie die Qualität der festen und mobilen Internetzugänge gemessen und veröffentlicht wird.

Künftig müssen gemäss FMG die FDA nicht nur in ausserordentlichen, sondern in sämtlichen Lagen für die Sicherheitsorgane Dienste erbringen, die nun in der Verordnung definiert werden. Im Bereich des Notrufs werden die Mobilfunkanbieterinnen verpflichtet, insbesondere die Standortinformationen bei den Notrufanwendungen "eCall 112" und "AML" aufzubereiten.

Im Gesetz wird neu ein Recht der FDA auf Zugang zum sogenannten Gebäudeeinführungspunkt, der sich in der Regel im Keller befindet, und zur Mitbenutzung der Hausverkabelung statuiert. Dazu werden in der FDV konkretisierende Ausführungsbestimmungen vorgesehen, die auch Entschädigungsregelungen enthalten.

Fernmeldeanlagen

Mit den Revisionen des FMG und der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) wurde der Kreis der Behörden geöffnet, die zum Betrieb von Fernmeldeanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ermächtigt werden können. Darüber hinaus wurde mit der revidierten FAV die Möglichkeit eingeführt, solche Anlagen zu Vorführungszwecken zu betreiben, auch wenn sie noch nicht zugelassen worden sind. Im Bereich der Marktaufsicht wurden in Übereinstimmung mit den europäischen Vorschriften zwei neue Akteure und ihre Pflichten definiert, um eine wirkungsvolle und effiziente Marktaufsicht über die im Internet angebotenen Fernmeldeanlagen zu ermöglichen.

Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums

Die Revision des FMG führt im Bereich des Funks zu einem Paradigmenwechsel: Künftig gilt die freie Nutzung des Frequenzspektrums als Grundsatz und die Konzessionierung respektive die Meldung (sog. "Light licensing") als Ausnahme. Die Struktur der bisherigen Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) vermochte diesen Wandel nicht abzubilden. Die Ausführungsbestimmungen zum Funk finden sich nun in der totalrevidierten Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF), welche die FKV ersetzt.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich

Die Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich enthält neu präzisierende Vorschriften bezüglich der Delegation von Befugnissen zur Verwaltung von Adressierungselementen. Zudem kann das Staatssekretariat für Wirtschaft bei Verstössen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) künftig die Sperrung von Nummern verlangen.

Bei den Notrufdiensten werden neu die verwendeten Kurznummern nicht mehr in der Verordnung aufgezählt, sondern lediglich in der Zuteilungsverfügung genannt. Nach wie vor werden jedoch die verschiedenen Notrufkategorien definiert, wobei der "Vergiftungsnotruf" neu aufgenommen wird. Künftig kann zudem den "Pannendiensten" keine Kurznummer mehr zugeteilt werden.

Internet-Domains

Die Vergabe von Domain-Namen ist ein relativ junger Rechtsbereich. Die ersten Erfahrungen aus der Praxis werden nun in der revidierten Verordnung über Internet-Domains (VID) berücksichtigt. Änderungen ergeben sich insbesondere für die Bestimmungen zur Liste aller Domains (WHOIS-Datenbank) und zur Bekämpfung der Cyberkriminalität.

Gebühren im Fernmeldebereich

Neben einigen wenigen Anpassungen bei der Höhe der Gebühren für Dienstleistungen des BAKOM wird mit der vorliegenden Revision insbesondere die Fernmeldegebührenverordnung UVEK aufgehoben und deren Bestimmungen in die Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-FMG) integriert.

Elektromagnetische Verträglichkeit

Änderungen ergeben sich in der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit bezüglich technischer Dokumentationen und der Beteiligung des BAKOM an internationalen Datenbanken für den Informationsaustausch zwischen den Marktaufsichtsbehörden.

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Letzte Änderung 21.12.2020

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