Neue Bestimmungen im Fernmeldegesetz und seinen Verordnungen zur erhöhten Sicherheit von Schweizer Domainnamen .ch und .swiss
René Dönni Kuoni, Vizedirektor und Leiter Abteilung Telecomdienste und Post
Die jüngsten Meldungen zu Betrugsfällen im Internet lassen aufhorchen: Erpressungsattacken mit Folgen für die Treibstoffversorgung ganzer Länder, Schadsoftware, welche Finanzinstitute oder Gesundheitseinrichtungen bedrohen, falsche Webshops, welche das Vertrauen in E-Commerce-Anwendungen schwächen. Das Internet kann offenbar ein gefährlicher Ort sein, an dem man sich vorsehen muss. Die vorliegende Ausgabe des BAKOM Infomailing soll den Lesenden Hinweise und Anhaltspunkte geben, um das Internet möglichst sicher nutzen zu können.
Das BAKOM hat Sensibilisierungsvideos publiziert, in denen Jugendliche zu ihrem digitalen Alltag befragt werden. Die Videos wollen Denkanstösse vermitteln, um sich mit der eigenen IKT-Nutzung auseinander zu setzen und einen verantwortungsbewussten Umgang mit Smartphone, Computer und Co. einzuüben.
Auch in Gesetz und Verordnungen wurde der jüngsten Entwicklung Rechnung getragen, indem seit 1. Januar 2021 ein erhöhter Schutz der beiden Schweizer Internetdomänen ".ch" und ".swiss" gilt. Zusammen mit der Stiftung Switch geben wir Ihnen einen Überblick, welche Sicherheitsmassnahmen neu für Internetadressen mit den Endungen ".ch" oder ".swiss" angewendet werden.
Cybercrime ist ein weltweites Phänomen und macht leider auch vor den Schweizer Domänen nicht Halt. Um jedoch Hürden gegen den möglichen Missbrauch zu errichten, ist es der Registrierungsstelle von .ch-Domänen bei Verdacht auf eine missbräuchliche Registrierung nun beispielsweise möglich, einen Domain-Namen so lange nicht zu aktivieren, bis eine Überprüfung der Identität des Halters abgeschlossen ist.
Bei swiss-Domänen ist die Zuteilung in jedem Fall an die Überprüfung der Identität geknüpft, wobei diese Internetadressen per Verordnung gegenwärtig nur an Schweizer Unternehmen und Organisationen vergeben werden, die einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben. Beide Massnahmen sollen Beiträge im Sinne von "Sicherheit by design" liefern und werden durch eine Anzahl weiterer Massnahmen ergänzt.
Eine deutliche Änderung der Regeln wie auch der Praxis hat sich per 1.1.2021 im Bereich des Datenschutzes von Internetadressen ergeben. Wo bis im Verlaufe des Jahres 2018 mit der sogenannten «Whois»-Datenbank auf einfache Weise Auskunft über Personendaten der Adressinhaberinnen oder Adresseinhaber eingeholt werden konnte, wurde dies im Zuge der Datenschutzgrundverordnung der EU ab dem 25. Mai 2018 von der Internet-Verwaltungsorganisation ICANN für alle generische Domains wie ".com", ".net" oder ".swiss" untersagt. Mit den auf Anfang Jahr in Kraft getretenen Bestimmungen gilt nun für die länderspezifische Domain ".ch" ein definierter und klarer Rechtsrahmen, welcher die berechtigten Schutzinteressen von Domainhaltenden berücksichtigt. Lesen Sie, wie das BAKOM und die Stiftung Switch die neue Rechtslage einschätzen und welche Erfahrungen dazu bereits vorliegen.
Ich wünsche Ihnen eine gute Lektüre und vor allem: Surfen Sie sicher!
René Dönni Kuoni
Letzte Änderung 25.06.2021