Gebührenpflicht

Wer meldepflichtig ist, untersteht grundsätzlich auch der Gebührenpflicht.Die Gebührenpflicht ist nicht an einen bestimmten Standort, sondern an eine bestimmte Person gebunden, d.h. die Gebührenpflicht der gemeldeten Person besteht bei einem Umzug weiterhin.

Beginn / Ende

Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats nach der Inbetriebnahme des Empfangsgerätes und endet am letzten Tag des Monates, in dem die Einstellung mitgeteilt wird.

Gebührenbefreiung für Bezüger von EL

Einzig AHV- oder IV-Berechtigte, die jährliche Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten, können von der Gebührenpflicht für den Radio-/Fernsehempfang befreit werden.

Befreiung von der Meldepflicht

Personen, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen, werden von der Meldepflicht befreit. Wer nicht der Meldepflicht untersteht, ist nicht gebührenpflichtig.

Häufige Fragen

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Letzte Änderung 01.04.2007

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