Befreiung von der Meldepflicht

Personen, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen, werden von der Meldepflicht befreit. Wer nicht der Meldepflicht untersteht, ist nicht gebührenpflichtig.

Von der Meldepflicht befreit sind:

  • Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich weder 90 Tage pro Kalenderjahr noch 90 Tage ohne Unterbruch in der Schweiz aufhalten.
  • Die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen, deren Pflegebedarf mindestens den Stufen gemäss Art. 7a Abs. 3 Bst. e der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entspricht, sind von der Gebühren- und Meldepflicht ausgenommen. Eine Bescheinigung des Alters- und Pflegeheims betreffend die Pflegebedarfsstufe ist der Billag AG zuzustellen.
  • Bundesbehörden für den Empfang von Radio-/Fernsehprogrammen in Dienst- und Aufenthaltsräumen.
  • Diplomatische Missionen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, konsularische Posten sowie institutionelle Begünstigte die ein Sitzabkommen mit dem Bundesrat geschlossen haben.
  • Das diplomatische Personal, das Verwaltungs- und technische Personal sowie das Dienstpersonal der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und der durch Berufs-Konsularbeamte geführten konsularischen Posten, das im Besitz einer Legitimationskarte des Typs B, C, D, E, K rot, K blau, K violett oder O des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ist und das die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzt.

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Letzte Änderung 01.01.2008

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