Beginn / Ende

Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats nach der Inbetriebnahme des Empfangsgerätes und endet am letzten Tag des Monates, in dem die Einstellung mitgeteilt wird.

Beginn

Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats nach der Inbetriebnahme des Empfangsgerätes. Eine rückwirkende Meldung der Inbetriebnahme von Empfangsgeräten löst eine Nachzahlungspflicht aus.

Ende

Die Mitteilung über die Einstellung des Betriebes der Empfangsgeräte hat schriftlich zu erfolgen. Diese kann per Post, E-Mail oder Internet (www.billag.ch) vorgenommen werden. Die Gebührenpflicht endet am letzten Tag des Monates, in dem die Einstellung mitgeteilt wird (Beispiel: Einstellungsmitteilung am 6.08.2004, Ende der Gebührenpflicht 31.08.2004). Eine Mitteilung, die eine rückwirkende Einstellung des Betriebes der Empfangsgeräte verlangt, kann nicht beachtet werden.

Wer trotz der Mitteilung über die Einstellung des Betriebes der Empfangsgeräte weiterhin über betriebsbereite Geräte verfügt, macht sich strafbar.

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Letzte Änderung 21.06.2006

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