Gebührenbefreiung für Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL)

Einzig AHV- oder IV-Berechtigte, die jährliche Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten, können von der Gebührenpflicht für den Radio-/Fernsehempfang befreit werden.

  • Voraussetzungen: Auf schriftliches Gesuch hin werden diese Personen von der Gebührenpflicht befreit. Die gesuchstellende Person hat einen rechtskräftigen Entscheid über die Ergänzungsleistung vorzulegen. Befreit wird nicht nur die befreite Person, sondern der gesamte Haushalt, in dem sie wohnt. Die Billag AG hat nach der Befreiung von der Gebührenpflicht die Voraussetzungen hierfür regelmässig zu überprüfen. Keinen Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht besteht bei Erhalt von nur kantonalen Ergänzungsleistungen.
  • Zeitpunkt des Gesuches: Es empfiehlt sich, gleichzeitig mit dem Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an die zuständige AHV/IV- Ausgleichskasse auch bei der Billag AG ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht zu stellen. Erst bei Vorliegen einer Verfügung über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen kann die Billag AG über das Gesuch entscheiden.
  • Beginn der Gebührenbefreiung: Die Befreiung von der Gebührenpflicht kann frühestens ab dem Monat nach der Gesuchsstellung erfolgen. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Beispiel: Einreichung des Gesuches bei der Billag AG am 6.08.2004, EL per 1.01.2003 auf Grund eines rechtskräftigen EL-Entscheides, Befreiung von den Empfangsgebühren per 1.09.2004

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Letzte Änderung 01.04.2007

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