Rechtliche Grundlagen

Schnittstellen-Anforderungen RIR

Für alle Funkanwendungen gibt es Anforderungen an die Luftschnittstellen, die sogenannten RIR. Darin werden unter anderem die nutzbaren Frequenzbänder sowie die maximal erlaubte abgestrahlte Sendeleistung definiert.

WLAN gehört zu den sogenannten Breitbandübertragungssystemen, für welche, gemäss RIR 1010-xx, vier Frequenzbänder spezifiziert sind. Von diesen vier Frequenzbändern können deren zwei für WLAN Outdoor-Anlagen genutzt werden: 

RIR1010-01: Frequenzband 2400.0 - 2483.5 MHz. Sendeleistung max. 100 mWEIRP.
Für integrierte oder zweckbestimmte Antennen.
RIR1010-04: Frequenzband 5470 - 5725 MHz. Sendeleistung max. 1 WEIRP.
Für integrierte oder zweckbestimmte Antennen.

Anforderungen der NISV

Da WLAN Outdoor-Anlagen in der Regel als ortsfeste Sendeanlagen installiert sind, fallen diese unter die NISV. Die maximale Sendeleistung ist gemäss RIR dabei zwingend deutlich unter 6W, womit gemäss Kap.6 Art.61 NISV keine weiteren Anforderungen, als die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes IGW, bestehen.

Mit der Identifikation dieser Sendeanlagen, gemäss der Mitwirkungspflicht Art.10 NISV, als WLAN Outdoor-Anlage, sind die Bestimmungen der NISV eingehalten und es besteht kein weiterer Handlungsbedarf seitens der Behörde.

Informativ ist nachfolgend der Abstand vom WLAN Access Point berechnet, bei welcher die Feldstärke den Immissionsgrenzwert IGW erreicht. Beispielsweise ergibt sich bei 100 mWEIRP Sendeleistung im 2.4 GHz Frequenzband und einem IGW von 61 V/m der folgende Abstand:

Der Abstand ist gleich der Wurzel aus Dreissig mal P E I R P geteilt durch E, ist gleich der Wurzel aus Dreissig mal Null Komma Eins Watt geteilt durch Einundsechzig Volt pro Meter, ist gleich Null Komma Null Drei Meter.

Und bei 1 WEIRP Sendeleistung im 5.4 GHz Frequenzband (IGW = 61 V/m) ergibt sich:

Der Abstand ist gleich der Wurzel aus dreissig mal ein Watt geteilt durch einundsechzig Volt pro Meter. Dies ist gleich Null Komma Null Neun Meter.

Baubewilligung

Die Baubewilligungen für Masten und Aufbauten unterliegen den Vorgaben der örtlichen Raumplanung und des Baurechtes und liegen damit im Zuständigkeitsbereich von Gemeinde und Kanton.

Anforderungen der FAV

Die Geräte und Komponenten aller WLAN (somit auch der WLAN Outdoor-Anlagen) unterliegen der FAV und müssen konform betrieben werden. Die in der Schweiz angebotenen Geräte werden durch das BAKOM im Rahmen von Marktkontrollen kontrolliert oder im Störfall durch Messungen vor Ort überprüft.

Meldepflicht für Fernmeldedienstanbieter

Wer Fernmeldedienste für Dritte an unterschiedlichen Standorten erbringt und dabei die Verantwortung für die Informationsübertragung übernimmt, gilt als Fernmeldedienstanbieterin und ist gemäss Art.4 FMG beim BAKOM meldepflichtig und möglicherweise auch konzessionspflichtig.

Kein Fernmeldedienst erbringt hingegen, wer innerhalb eines Gebäudes ein WLAN betreibt, wodurch z. B. die Gäste und Passanten in einem Hotel Zugang zum Internet erlangen können (vgl. Art. 2 FDV).

Fachkontakt
Letzte Änderung 10.11.2016

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