Neu ist die Abgabe von 730 Franken für die Kollektivhaushalte, wie sie abschliessend in der Registerharmonisierungsverordnung aufgezählt sind.
Dazu gehören
- Alters- und Pflegeheime,
- Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,
- Internate und Studentenwohnheime,
- Institutionen für Menschen mit Behinderung,
- Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich,
- Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs,
- Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende,
- Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
Ein Kollektivhaushalt, zum Beispiel ein Altersheim, zahlt die Abgabe für alle ihre Bewohnerinnen und Bewohner. Die Trägerschaft des Kollektivhaushalts ist also Schuldnerin der Kollektivhaushaltabgabe. Bewohnerinnen und Bewohner des Kollektivhaushalts müssen nichts bezahlen.
Kollektivhaushalte können zudem der Unternehmensabgabe unterliegen. Sie werden in diesem Fall von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV informiert.
Höhe der Abgabe
- Die jährliche Rechnung für einen Kollektivhaushalt beträgt 730 Franken.
Rechnungsstellung
- Die Serafe erhebt die Abgabe für die Kollektivhaushalte.
- Die Trägerschaft des Kollektivhaushalts schuldet die Abgabe.
- Im ersten Jahr der Erhebung der neuen Abgabe erfolgt die Fakturierung in zwei Etappen, mit einer Teil- und einer Jahresrechnung.
- Die Kollektivhaushalte wurden, wie die Privathaushalte, nach dem Zufallsprinzip einer von zwölf Abrechnungsgruppen zugewiesen. Wenn der Kollektivhaushalt in der ersten Gruppe ist, erhält er bereits im Januar 2019 eine Jahresrechnung von 730 Franken. Falls er in der zweiten Gruppe ist, bekommt er im Januar eine Rechnung nur für diesen Monat und im Februar die Jahresrechnung. Als Kollektivhaushalt der dritten Gruppe erhält er im Januar eine Rechnung für Januar und Februar und im März die Jahresrechnung und so weiter.
- Falls ein Fehler in den Adressdaten festgestellt wird, ist dieser Fehler der zuständigen Stelle der Gemeinde oder des Kantons zu melden. Diese senden die Daten via Kanton an die Serafe.
- Die Rechnungen können wie bisher als Jahres- oder Dreimonatsrechnung bezahlt werden, per Papier, als eBill (E-Rechnung) oder im Lastschriftverfahren. Eine Dreimonatsrechnung in Papierform kostet wie bisher zwei Franken zusätzlich.
- Die Rechnung wird im ersten Monat der Rechnungsperiode gestellt, die Jahresrechnung ist innert 60 Tagen fällig, die Teil- und Dreimonatsrechnung innert 30 Tagen. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
- Gesetzliche Grundlagen: Artikel 69c des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und Artikel 57 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401)
Weitere Informationen
Häufige Fragen
Die Abgabe für Privat- und Kollektivhaushalte
Die Abgabe wird geräteunabhängig erhoben. Sämtliche Privat- und Kollektivhaushalte müssen grundsätzlich die Abgabe entrichten. Während einer Übergangsfrist von 5 Jahren besteht allerdings die Möglichkeit, sich von der Zahlung der Abgabe befreien zu lassen (siehe auch FAQ's unter Opting-out).
a) Für den Privathaushalt 365 Franken
b) Für einen Kollektivhaushalt (Alters- und Pflegeheime, Wohnheime, Strafanstalten, Internate, Asylunterkünfte, u.a. ) 730 Franken
c) Für die Unternehmen gilt ein abgestuftes Tarifsystem
Sie ermöglicht in allen Sprachregionen des Landes ein vielfältiges gleichwertiges Programmangebot. Der grösste Teil der Abgabe fliesst an die SRG, aber auch lokale Radio- und Fernsehveranstalter aus allen Sprachregionen profitieren davon.
Kollektivhaushalte sind zum Beispiel Alters- und Pflegeheime, Spitäler, Studentenwohnheime, Gefängnisse, u.a. Artikel 2 der Registerharmonisierungsverordnung (RHV; SR 431.021) zählt die Arten von Kollektivhaushalten abschliessend auf. Ein Kollektivhaushalt zahlt eine Haushaltabgabe von jährlich 730 Franken. Verantwortlich für die Zahlung der Abgabe ist die Trägerschaft des Kollektivhaushalts.
Ist ein Kollektivhaushalt mehrwertsteuerpflichtig und erreicht er einen Jahresumsatz von mindestens 500'000 Franken, unterliegt er zusätzlich der Unternehmensabgabe.
Rechnungsstellung
Grundsätzlich verschickt die Serafe Jahresrechnungen. Auf Wunsch hin werden auch Dreimonatsrechnungen verschickt.
In diesem ersten Jahr der Erhebung der neuen Abgabe erfolgt die Fakturierung in zwei Etappen, mit einer Teil- und einer Jahresrechnung. Der Haushalt wurde nach dem Zufallsprinzip einer von zwölf Abrechnungsgruppen zugewiesen. Wer in der ersten Gruppe ist, erhält bereits im Januar eine Jahresrechnung von 365 Franken. Wer in der zweiten Gruppe ist, bekommt im Januar eine Rechnung nur für diesen Monat und im Februar die Jahresrechnung. Als Haushalt der dritten Gruppe erhält man im Januar eine Rechnung für Januar und Februar und im März die Jahresrechnung und so weiter.
Zusammen mit der Jahresrechnung und den Teilrechnungen werden Rechnungsbeilagen mitgeschickt, die Zusatzinformationen zum neuen Abgabesystem inkl. Rechnungsstellung enthalten.
Auf jeder Rechnung sind alle volljährigen Mitglieder eines Haushalts aufgeführt.
Im Adressblock sind alle volljährigen Personen bis zu einer Haushaltgrösse von drei Mitgliedern einzeln aufgeführt. Bei Haushalten von mehr als drei volljährigen Mitgliedern wird die Namensnennung von einer Person im Adressblock aufgeführt und mit dem Hinweis «weitere Abgabepflichtige» ergänzt.
Das UVEK bereitet zurzeit eine gesetzliche Grundlage für eine pauschale Rückzahlung in Form einer Gutschrift an alle Haushalte vor, ohne dass diese aktiv werden müssen. Das Parlament wird darüber abschliessend zu befinden haben und den Pauschalbetrag festlegen. Die Serafe kann deshalb den Abzug noch nicht vornehmen.
Letzte Änderung 04.01.2019
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