MWST und Empfangsgebühren: Der Weg zum neuen Gesetz

Am 25. September 2020 hat das Parlament das Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren verabschiedet. Das Gesetz ist am 15. Januar 2021 in Kraft getreten.

Details zu den parlamentarischen Beratungen entnehmen Sie bitte dem folgenden Link.



Vernehmlassung des Bundesrates von April 2019

Am 17. April 2019 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen eröffnet. Die interessierten Kreise konnten bis am 5. August 2019 zur Vorlage Stellung nehmen.

 

Entscheid des Bundesgerichts von November 2018

In vier Musterfällen hat das Bundesgericht am 2. November 2018 die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren von 2010 bis 2015 angeordnet. Als Folge dieser Urteile schlägt das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vor, dass der Bund die Mehrwertsteuer an alle Haushalte zurückerstattet. Das UVEK bereitet nun eine gesetzliche Grundlage für eine pauschale Rückzahlung in Form einer Gutschrift an alle Haushalte vor, ohne dass diese aktiv werden müssen.


Entscheid des Bundesgerichts von September 2018

Das Bundesgericht hat am 18. September 2018 in einem Einzelfall die Beschwerde des UVEK gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise gutgeheissen und die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis und mit dem 30. Mai 2011 angeordnet. Das Bundesgericht hat entschieden, dass das BAKOM einem Gebührenzahler die Mehrwertsteuer für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis und mit dem 30. Mai 2011 zurückerstatten muss. Der Anspruch auf Rückerstattung für die Mehrwertsteuer, die vor dem 1. Januar 2010 bezahlt wurde, ist gemäss Bundesgericht verjährt.

Das Urteil betrifft einen einzelnen Gebührenzahler, der seit Juni 2011 keine Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren mehr bezahlt und für die Zeit ab Ende Januar 2007 eine Rückerstattung verlangt hat. In einem ersten Verfahren hatte das Bundesgericht am 13. April 2015 seine bis zu diesem Zeitpunkt herrschende Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Empfangsgebühr nicht der Mehrwertsteuer untersteht. Seither wird auf den Radio- und Fernsehgebühren keine Mehrwertsteuer mehr erhoben. Die Frage der Rückzahlung liess das Bundesgericht offen. Der Gebührenzahler verlangte anschliessend in einem zweiten Verfahren die Rückerstattung der Mehrwertsteuer für die Zeit von Ende Januar 2007 bis Ende Mai 2011. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Anspruch in seinem Urteil vom 25. Januar 2017, das Bundesgericht hat ihn nun aber wegen der mehrwertsteuerrechtlichen Verjährung auf die Zeit ab Januar 2010 begrenzt.

Letzte Änderung 15.01.2021

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