Radio- und Fernsehkonzessionen: Meldung der Übertragung/des wirtschaftlichen Übergangs einer Konzession mit Leistungsauftrag: Wegleitung für die Einreichung der Meldung (Art. 48 RTVG).
Will ein konzessionierter Veranstalter seine UKW-Radio- oder Regionalfernsehkonzession auf einen anderen Inhaber übertragen, so muss er diesen Vorgang vor seinem Vollzug der Konzessionsbehörde melden und von ihr genehmigen lassen. Das Gleiche gilt, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals Hand ändern (wirtschaftlicher Übergang der Konzession). Auf eine entsprechende Meldung hin genehmigt das UVEK die Konzessionsübertragung oder lehnt sie innert drei Monaten ab.
Die Meldung ist gemäss folgender Wegleitung einzureichen:
Bei der Übertragung einer Konzession ist insbesondere Art. 44 Abs. 3 RTVG zu berücksichtigen, wonach ein Veranstalter bzw. das Unternehmen, dem er gehört, maximal zwei Fernseh- und zwei Radiokonzessionen erwerben kann. Als Orientierungshilfe für die Praxis zu Art. 44 Abs. 3 RTVG dient folgendes Dokument:
Letzte Änderung 07.10.2019