Funkanlagen in der Tierhaltung

Im Handel werden heute zahlreiche Hilfsmittel zur Haltung, Dressur und Überwachung von Tieren angeboten. Einige Beispiele dazu sind:

  • Lesegeräte für Implantate zur elektronischen Identifikation von Tieren
  • Peilsender zur Beobachtung und Überwachung von Haus- und Wildtieren
  • Anlagen zur drahtlosen Videoüberwachung von Tieren
  • Anlagen zur Überwachung und Verhaltensänderung von Tieren
  • Anlagen zur Verhaltensänderung von Hunden durch Stimulierung

Die Anwendung solcher Geräte darf nur im Einklang mit der Tierschutzverordnung (TSchV) und der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) erfolgen.

Für den Einsatz von Geräten, welche mittels elektrischer, akustischer oder chemischer Stimulierung auf Tiere wirken, braucht es nach Art. 34 Abs. 3 und 4 der TSchV eine Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt.

Anlagen, die mittels Funktechnik (Funksender und Empfänger) arbeiten, müssen die Anforderungen der FAV erfüllen um Störungen des Frequenzspektrums zu vermeiden. Eine Telekommunikationsanlage darf nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • sie muss einer Konformitätsbewertung erfolgreich unterzogen worden sein (Prüfung der grundlegenden Anforderungen);
  • sie erfüllt weitere Voraussetzungen für die Inverkehrbringung (Konformitätserklärung, Kennzeichnung der Anlage und Benutzerinformationen);

Die oben beschriebenen Voraussetzungen müssen vom Hersteller und der Verteilungskette in der Schweiz erfüllt werden. Sie müssen ebenfalls von Privatpersonen, die direkt Telekommunikationsvorrichtungen importieren, erfüllt werden.

Die Benutzung von Funkanlagen kann einer Konzession unterliegen. Für weiter Auskünfte dazu, wenden Sie sich bitte an das BAKOM.

Fachkontakt
Letzte Änderung 04.10.2018

Zum Seitenanfang

https://www.bakom.admin.ch/content/bakom/de/home/geraete-anlagen/besondere-geraete/funkanlagen-in-der-tierhaltung.html