In Forschungsprojekten werden zur Beobachtung von Wildtieren Funkanlagen eingesetzt.
Frequenzen
In der Schweiz stehen 10 Frequenzen zur Beobachtung von Haus- und Wildtieren mittels Peilsender und Peilempfänger zur Verfügung. Diese Frequenzen können ohne Funkkonzession benutzt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Peilsender arbeiten auf den Frequenzen 148.100; 148.200; 148.300; 148.400; 148.500; 148.600; 148.700; 148.725; 148.750; 148.775 MHz;
- die abgestrahlte Sendeleistung der Peilsender beträgt max. 1 mW ERP;
- die Peilsender erfüllen die grundlegenden Anforderungen der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) und der technischen Schnittstellen-Anforderung RIR1003-02;
- die Peilempfänger erfüllen die grundlegenden Anforderungen der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV).
Spezielle Forschungsprojekte
Das BAKOM kann für Forschungsprojekte zur Beobachtung von Wildtieren einen befristeten Einsatz von Funkanlagen bewilligen,
- die die grundlegenden Anforderungen der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) sowie der technischen Schnittstellen-Anforderung RIR1003-02 nicht in allen Punkten erfüllen;
- die auf zusätzlichen Frequenzen im Bereich 148.010 bis 148.990 MHz arbeiten.
In beiden Fällen muss ein Gesuch an das BAKOM eingereicht werden. Zur Benutzung dieser Funkanlagen braucht es eine Funkkonzession.
Voraussetzungen für eine Versuchskonzession
Im Antrag für die Versuchskonzession sind folgende Angaben aufzuführen:
- Adresse des Projektleiters;
- Kurze Beschreibung des Projektes (Zweck, Anzahl der Sender und Projektdauer);
- Geographische Region in dem das Projekt durchgeführt wird;
- Liste der Frequenzen mit Angabe der max. abgestrahlten Sendeleistung;
- Kopie der technischen Daten der Peilsender;
- Wenn Amateurfunkgeräte als Peilempfänger eingesetzt werden, so muss der Sender von einem Fachmann funktionsunfähig gemacht werden.
Einschränkungen durch andere Benutzer
Der Projektleiter nimmt zur Kenntnis, dass der Frequenzbereich 148.000 bis 149.000 MHz anderen Benutzern zur exklusiven Benutzung zugeteilt ist und dass er durch diese zeitweise stark gestört werden kann.
Wiederverkauf von Funkanlagen
Es wird darauf hingewiesen, dass Anlagen, die die grundlegenden Anforderungen der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) sowie der technischen Schnittstellen-Anforderung RIR1003-02 nicht in allen Punkten erfüllen, nicht weiterverkauft oder weitergegeben werden dürfen.
Letzte Änderung 17.04.2013