Drohnen sind ferngesteuerte, meist kleinere Fluggeräte. Sie sind rechtlich den Flugmodellen gleichgestellt und gelten als Funkanlagen. Die Anzahl der in der Schweiz kommerziell und privat betriebenen Drohnen nimmt kontinuierlich zu.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist für die Luftfahrtentwicklung und die Aufsicht über die zivile Luftfahrt in der Schweiz zuständig:
In Bezug auf die Frequenzspektrum- und Funkanlagen-Regulierung fallen Drohnen in die Zuständigkeit des BAKOM:
- Drohnen müssen die rechtlichen Anforderungen an die Spektrums- und Gerätekonformität erfüllen, bevor sie auf dem Markt angeboten oder in Verkehr gebracht werden dürfen.
- Das BAKOM erteilt Konzessionen für die Frequenznutzung von Funkanlagen und Funknetzen. Drohnen sind, soweit sie einen Funksender und oder Empfänger enthalten, Funkanlagen.
Fachkontakt Frequenzen und Funkkonzessionen:
kf-fk@bakom.admin.ch
Konformität von Drohnen
Eine Drohne ist – soweit sie einen Funksender und oder Empfänger enthält – eine Funkanlage. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Marktzugang (z.B. Anbieten, Verkaufen, Verleihen, Inverkehrbringen) und die Konformität von Funkanlagen sind hier beschrieben.
Hinweise zum Kauf von Funkanlagen im Ausland für den Eigengebrauch oder den Wiederverkauf in der Schweiz finden Sie hier.
Fachkontakt Marktzugang und Konformität:
ra-mk@bakom.admin.ch
Einsatz von Frequenzressourcen
Für Befehls- und Steueranwendungen sowie für die Nutzdatenübertragung wie auch für Verkehrsinformations- und Kollisionsvermeidungssysteme werden Frequenzen benötigt.
Die vorhandenen Frequenzen müssen meist mit anderen Nutzern geteilt werden. Da für Drohnen derzeit keine dedizierten Frequenzressourcen zur Verfügung stehen, lässt sich ein störungsfreier Betrieb nicht gewährleisten. Auf internationaler Ebene laufen derzeit Arbeiten zur Lösung dieser Problematik.
Frequenzressourcen zur Steuerung und Kommunikation (Command and Control) sowie zur Übertragung von Nutzdaten (Payload)
Für Befehls- und Steueranwendungen sowie für die Nutzdatenübertragung (ground-to-air / air-to-ground) stehen verschiedene Frequenzbereiche zur Verfügung. Deren Nutzung unterliegt gewissen regulatorischen Rahmenbedingungen (technische Schnittstellenanforderungen (RIR)):
- 34.995 – 35.225 MHz
RIR1007-02 - 2400 - 2483.5 MHz
RIR1008-11
- 2400 - 2483.5 MHz
RIR1010-01 - 5170 - 5250 MHz
RIR1010-05 - 5725 - 5875 MHz
RIR1008-12
Für obige Frequenznutzungen werden keine Konzession, keine vorgängige Meldung oder kein Fähigkeitszeugnis vorausgesetzt.
Verwendung von Mobilfunkfrequenzen
Grundsätzlich ist die Nutzung des Mobilfunkfrequenzspektrums auf terrestrische Anwendungen beschränkt.
Auf europäischer Ebene wurden Untersuchungen durchgeführt. Dabei wurde der Betrieb von aerial user equipment (UE) an Bord von unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) oder bemannten Luftfahrzeugen (z.B. Hubschrauber) vor allem für professionelle Zwecke analysiert. Die Ergebnisse wurden durch das Electronic Communications Committee (ECC) in zwei Berichten ECC Report 309 und ECC Report 348) veröffentlicht. Die Erkenntnisse aus diesen Berichten flossen in die ECC Decision (22)07 ein. Diese Entscheidung beschreibt die technischen Anforderungen für die Nutzung von aerial UE für die Kommunikation mittels der Mobilfunktechnologien Long Term Evolution (LTE) und 5G New Radio (5G NR) in den für mobile/fixed communications networks (MFCN) bestimmten Frequenzbändern. Die Entscheidung erfordert allerdings noch weitere Studien und Verfahren für die Umsetzung dieser Anforderungen auf nationaler Ebene.
Das BAKOM analysiert und diskutiert derzeit mögliche Szenarien zur Umsetzung der ECC Decision (22)07 in der Schweiz. Solange die Entscheidung nicht im nationalen Rahmen (d.h. NaFZ) umgesetzt ist, ist die Nutzung von MFCN-Frequenzen für die aerial UE in der Schweiz nicht erlaubt. Dennoch kann beim BAKOM eine Funkversuchskonzession für Versuche mit aerial UE auf MFCN-Frequenzen beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass kein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Konzession besteht.
Frequenzressourcen zur Verkehrsinformation und Kollisionsvermeidung
Die hierfür verwendeten Frequenzen unterliegen gewissen regulatorischen Rahmenbedingungen (technische Schnittstellenanforderungen (RIR)):
- 868 – 868,6 MHz
RIR1008-06
Für obige Frequenznutzungen werden keine Konzession, keine vorgängige Meldung oder kein Fähigkeitszeugnis vorausgesetzt.
Frequenzressourcen zur Detektion
Für die Detektion von Drohnen stehen gegenwärtig in der Schweiz keine Frequenzen zur Verfügung. Es sind jedoch Arbeiten im Gange, um Frequenzen für diesen Anwendungszweck zu ermitteln. Sobald diese abgeschlossen sind, werden die regulatorischen Rahmenbedingungen (technische Schnittstellenanforderungen (RIR)) definiert.
Internationale Gremien
Die Arbeitsgruppe untersucht u.a. Möglichkeiten, geeignete Frequenzen für Befehls- und Steueranwendungen im Zusammenhang mit geostationären Satellitensystemen zu evaluieren.
Letzte Änderung 02.09.2024